Norm: EheG §95EheG §97 Abs1
Rechtssatz: Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde. Entscheidungstexte 7 Ob 47/99h Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 47/99h ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229 ffEO §393 Abs1EheG §81 ffEheG §95
Rechtssatz: Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren B... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Es ist dem Kläger wegen Ablaufes der Präklusivfrist des § 95 EheG verwehrt, eine von der Regelung des § 896 ABGB abweichende rechtsgestaltende Entscheidung über die Aufteilung der gemeinsam während der Ehe eingegangenen Schulden im Innenverhältnis (§§ 92 und 98 EheG) zu begehren. Entscheidungstexte 6 Ob 216/97a Entscheidungstext OGH 23.04.1998 6 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §896EheG §95
Rechtssatz: Der Regreßanspruch eines Ehegatten, der nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen während der Ehe gemeinsam aufgenommenen Kredit allein zurückgezahlt hat, geht durch Berücksichtigung solcher Schulden im Rahmen der Billigkeit bei der Entscheidung über den davon nicht umfaßten Aufteilungsantrag des anderen Ehegatten für die Zukunft nicht verloren. Diese Berücksichtigung muß als "bestehendes besonderes Ver... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82EheG §95
Rechtssatz: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch na... mehr lesen...
Norm: EheG §95
Rechtssatz: Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß § 55a Abs 2 EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des § 95 EheG für den Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung. Entscheidungstexte 6 Ob 180/97g Entscheidungstext OGH 16.10.199... mehr lesen...