RS OGH 2004/11/23 1Ob154/99z, 1Ob102/04p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1999
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Norm

AußStrG §229 ff
EO §393 Abs1
EheG §81 ff
EheG §95
  1. AußStrG § 229 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. EO § 393 heute
  2. EO § 393 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 393 gültig von 12.08.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 393 gültig von 01.06.2009 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 393 gültig von 01.07.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  6. EO § 393 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  7. EO § 393 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  8. EO § 393 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 95 heute
  2. EheG § 95 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte.Schon aus Gründen der Verfahrensökonomie besteht für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unterstellt werden könnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112630

Dokumentnummer

JJR_19991022_OGH0002_0010OB00154_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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