Norm
EheG §95Rechtssatz
Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in § 95 EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im § 97 Abs 1 EheG führen würde.Während aufrechter Ehe geschlossene Vereinbarungen sind nach Ablauf der in Paragraph 95, EheG normierten Frist nicht auf dem ordentlichen Rechtsweg einklagbar, weil dies zu einer Unterlaufung der Ungültigkeitsanordnung im Paragraph 97, Absatz eins, EheG führen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113790Dokumentnummer
JJR_20000529_OGH0002_0070OB00047_99H0000_001