Norm
EheG §95Rechtssatz
Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß § 55a Abs 2 EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des § 95 EheG für den Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung.Im Falle der Nichtigerklärung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen gemäß Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG aus dem Grund der Geschäftsunfähigkeit eines der Ehepartner beginnt der Fristenlauf des Paragraph 95, EheG für den Aufteilungsanspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG ab der Rechtskraft der Anfechtungsentscheidung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108737Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_0060OB00180_97G0000_001