Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1804/80 B 18. September 1980 RS 2 Stammrechtssatz Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf B vom 28.4.1978, 0922/8, vom 29.9.1978, 1874/78, und vom 2.5.1979, 0329/79), die Auffassung, dass die Behauptung, die Abgabenschuld nur unter Zuhilfenahme von Fremdkapi... mehr lesen...
Der Antragsteller begründet das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folgendermaßen: "Unsere Gesellschaft ist nicht in der Lage, die geforderten Steuern aus liquiden Mitteln zu bezahlen. Unser Unternehmen befaßt sich mit der Wohnraumbeschaffung. Zu diesem Zweck ist es unsere Aufgabe, Grundstücke anzuschaffen, diese baureif zu stellen, Planungen durchzuführen und schließlich Wohnungen zu bauen und zu veräußern. Um die geforderten Steuern zu bezahlen, müßten wir unsere Gru... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO;GewStG;KStG 1966;VwGG §30 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1804/80 B 18. September 1980 RS 2 Stammrechtssatz Der VwGH vertritt in ständiger Rechtsprechung (Hinweis auf B vom 28.4.1978, 0922/8, vom 29.9.1978, 1874/78, und vom 2.5.1979, 0329/79), die Auffassung, dass die Behauptung,... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;VwGG §30 Abs2 idF 1976/316; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2680/80 B VS 25. Februar 1981 VwSlg 10381 A/1981 RS 2 Stammrechtssatz Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 Abs 2 ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §63 Abs3;BAO §250 Abs1;BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:
AnwBl 10/1990, S 568;
ÖStZB 1991, 282;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH sind für das nur bruchstückhaft geregelte Verfahren nach dem GEG weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sond... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/17/0058 E 13. Oktober 1988 RS 1 Stammrechtssatz Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines r... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1333;BAO;
Rechtssatz: Die Leistung von Verzugszinsen ist in Abgabengesetzen grundsätzlich nicht vorgesehen. Wird eine zunächst entrichtete Abgabe auf Grund einer stattgebenden Berufungsentscheidung wieder rückerstattet, ist die Abgabenbehörde mangels gesetzlicher Grundlage nicht berechtigt, bescheidmäß... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO;GEG §6;GEG §7;VwRallg; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989/107;
Rechtssatz: Für das in den §§ 6 und 7 GEG nur bruchstückweise geregelte Verfahren sind weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1;
Rechtssatz: Die Vermietung eines Gebäudes stellt grundsätzlich eine nicht gewerbliche Vermögensverwaltung dar. Diese wird nicht schon dann zur gewerblichen Tätigkeit, wenn die mit einer Vermietung üblicherweise verbundenen Aktivitäten in größerem Umfang anfallen, es sei den... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32;EStG 1972 §23 Z1;EStG 1972 §28 Abs1;
Rechtssatz: Nicht jeder Abverkauf von Gebäudeeinheiten in Wohnungseigentum führt zu einer gewerblichen Tätigkeit des Gebäudeeigentümers. Zu gewerblichen Einkünften kommt es vielmehr erst dann, wenn die Abverkäufe einen größeren Umfang erreichen und geplant (gezielt) erfolge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1969 in der Realitätenbranche tätig. Er besaß während des Streitzeitraumes Gewerbeberechtigungen für Kreditvermittlung, Möbeleinzelhandel, Vermögensverwaltung sowie Geschäfts- und Wohnungsvermittlung. Eine weitere, auf die Schaffung von Wohnungseigentum lautende Gewerbeberechtigung legte er im Mai 1976 zurück. In beiden Streitjahren flossen ihm von der G Gesellschaft m.b.H., die eine seinerzeit durch ihn betriebene Hausverwaltung abwickelt, sowie... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §28 BAO §32 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §28 BAO §32 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §28 BAO §32 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §28 BAO §32 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §28 BAO §32 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §32 BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0188 E 31. Mai 1983 RS 7 Stammrechtssatz Bei umfangreichen Grundstücksgeschäften... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;KO §6;KO §7;
Rechtssatz:
Verwaltungsverfahren, folglich auch Abgabenverfahren sind keine Rechtsstreitigkeiten iSd §§ 6 und 7 KO. Die Konkurseröffnung ist kein Hindernis für solche Verfahren (Hinweis E 3.7.1979, 1120/79). Verwaltungsverfahren, folglich auch Abgabenverfahren sind keine Rechtsstre... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG;BAO;KO §6;KO §7;
Rechtssatz:
Abgaben sind, auch soweit sie Konkursforderungen darstellen, während des Konkurses mit an den Masseverwalter gerichteten Bescheiden festzusetzen. - Ob und inwieweit derartige Konkursforderungen aus der Masse Befriedigung erlangen, entscheidet letzlich nach Maßgabe der Be... mehr lesen...
Im Zuge einer Betriebsprüfung, die bei der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 für die Jahre 1975 bis 1978 durchgeführt wurde, vertrat der Prüfer die Ansicht, daß die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 1977 und 1978 aus der Gewährung von Darlehen erzielten Einkünfte, die bis dahin steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfaßt worden waren, richtigerweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen seien. Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen, bezog die neben den Darle... mehr lesen...
Index: EStG32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28 BAO §32 EStG 1972 §27 BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Jurist und seit mehr als fünfzehn Jahren im Bereich Wohnbau und Realitätenhandel sowie Realitätenvermittlung beruflich tätig. Er erklärte 1977 und 1978 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus Dienstverhältnissen zu in diesem Bereich tätigen Arbeitgebern und gewerblichen Einkünften als Grundstücksmakler Einkünfte (Verluste) aus Vermietung und Verpachtung. Diese Vermietungseinkünfte stammen aus einer größeren Anzahl von Liegenschaften bzw. Liegenschaf... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28; BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 28 heute BAO § 28 gültig ab 01.01.1962 BAO § 32 heute ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §32; EStG 1972 §23 Z1; BAO § 32 heute BAO § 32 gültig ab 01.01.1962 EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch... mehr lesen...