RS Vwgh 1990/3/1 AW 89/13/0023

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Veröffentlicht am 01.03.1990
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO;
VwGG §30 Abs2 idF 1976/316;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2680/80 B VS 25. Februar 1981 VwSlg 10381 A/1981 RS 2

Stammrechtssatz

Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einen Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem nach § 30 Abs 2 VwGG 1965 bestehenden Gebot zur Konkretisierung des Antrages nur dann, wenn er, sofern es sich um eine physische Person handelt, einerseits seine gesetzlichen Sorgepflichten und andererseits die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie etwa die Wendung, "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", erfüllen dieses Konkretisierungsgebot nicht.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1989130023.A01

Im RIS seit

01.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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