RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0147

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
BAO §250 Abs1;
BAO;
GEG §6;
GEG §7;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 10/1990, S 568; ÖStZB 1991, 282;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH sind für das nur bruchstückhaft geregelte Verfahren nach dem GEG weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allg Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0186). Es ist also weder die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG, noch jene des § 250 Abs 1 BAO analog anzuwenden. Die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern es nicht, daß ein Berichtigungsantrag iSd § 7 GEG dieselben Inhaltserfordernisse wie eine Berufung nach § 63 Abs 3 AVG oder § 250 Abs 1 BAO aufweisen muß.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160147.X01

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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