TE Vwgh Beschluss 1990/3/14 AW 90/14/0007

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO;
GewStG;
KStG 1966;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der N-GmbH, der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom 16. Februar 1989, Zl. 86-GA4BK-DK/88, betreffend Köperschaft- und Gewerbesteuer für 1983 und 1984, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller begründet das Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung folgendermaßen:

"Unsere Gesellschaft ist nicht in der Lage, die geforderten Steuern aus liquiden Mitteln zu bezahlen. Unser Unternehmen befaßt sich mit der Wohnraumbeschaffung. Zu diesem Zweck ist es unsere Aufgabe, Grundstücke anzuschaffen, diese baureif zu stellen, Planungen durchzuführen und schließlich Wohnungen zu bauen und zu veräußern. Um die geforderten Steuern zu bezahlen, müßten wir unsere Grundstücke veräußern und uns hiedurch zukünftiger Geschäftschancen berauben. Außerdem wäre mit einer Veräußerung von Grundstücken - welche überdies jahrelanger Bemühungen und Verhandlungen bedürfte - auch der Verlust von weitergehenden Planungen zwangsläufig verbunden; desgleichen Zinsen und sonstige Aufwendungen. Die Vollstreckung der bekämpften Steuern müßte die Existenz unseres Unternehmens aufs Äußerste gefährden." Der Antragsteller hat die Vermögens- und Einkommensverhältnisse (seine eigenen und die seiner Gesellschafter und deren allfälliger Gesellschafter) nicht im Sinne des Beschlusses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10 381 A/1981, konkret und ziffernmäßig dargetan. Der Gerichtshof kann daher nicht davon ausgehen, daß der Antragsteller die vorgeschriebenen Steuern aus liquiden Mitteln nicht bezahlen kann oder ihm die Inanspruchnahme von Femdmitteln nicht möglich wäre. Zinsen für Fremdkapital, für die kein Ersatz zu verlangen wäre, würden nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichen (Beschlüsse vom 28. April 1978, 922/78, 15. September 1983, 83/16/0089, 28. November 1988, AW 88/14/0022).

Dem Antrag war schon aus diesem Grund nicht stattzugeben. Es erübrigte sich damit ein Eingehen auf die Frage, ob mit der Gefährdung der Existenz des Unternehmens der antragstellenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Abwägung aller berührten Interessen - also insbesondere denen an der Einbringung von auf die Jahre 1983 und 1984 entfallenden Steuern - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990140007.A00

Im RIS seit

14.03.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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