Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §236 Abs1;UStG 1972 §12 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 165;
Rechtssatz: Die Einhebung einer USt, die bei sofortiger Verrechnung an den Leistungsempfänger bei diesem ohnehin als Vorsteuer abzugsfähig gewesen wäre, stellt keine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO dar. European Case ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 165; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1760/56 E 7. Juni 1957 RS 1 Stammrechtssatz Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. ... mehr lesen...
Beachte Besprechung in: ÖStZB 1990, 165; Rechtssatz: Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig". Im RIS seit 11.09.1989 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Der Schluß, bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages schließe eine Unbilligkeit in sich, ist unrichtig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 167;
Rechtssatz: Aus § 217 Abs1 BAO kann nicht der Schluß gezogen werden, daß bereits der Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eine Unbilligkeit in sich schließt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 167; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1760/56 E 7. Juni 1957 RS 1 Stammrechtssatz Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §217 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Grundsätzlich ist bei der Einhebung eines Säumniszuschlages Nachsicht möglich. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988150102.X05 Im RIS seit 11.09.1989 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 167; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0103 E 11. September 1989 RS 3 Stammrechtssatz Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenba... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 165; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0197 E 1. März 1983 VwSlg 5763 F/1983 RS 1 Stammrechtssatz Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle
Norm: mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 A... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2; Beachte Besprechung in:88/15/0170; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 2 Stammrechtssatz Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbes... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO liegt nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung d... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 256; AnwBl 1990/3, S 143; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1760/56 E 7. Juni 1957 RS 1 Stammrechtssatz Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §119 Abs1;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:88/15/0170; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7 Stammrechtssatz Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vor... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 96;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 167; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0197 E 1. März 1983 VwSlg 5763 F/1983 RS 1 Stammrechtssatz Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle
Norm: mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 A... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1 impl; Beachte Besprechung in:88/15/0170; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0126/80 E 23. Februar 1981 RS 1 Stammrechtssatz Bei der Erlassung eines Nachsichtsbescheides ist die Rechtslage und Sachlage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu berücksichtigen (bzgl der zugrundeliegenden neuen Rechtslage siehe bereits VwGH E 6.3.1978... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 256; AnwBl 1990/3, S 143; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/15/0103 E 11. September 1989 RS 3 Stammrechtssatz Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 256; AnwBl 1990/3, S 143; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/14/0197 E 1. März 1983 VwSlg 5763 F/1983 RS 1 Stammrechtssatz Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle
Norm: mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Na... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/1, 27;
Rechtssatz: Wäre die Einhebung von Abgaben stets schon dann unbillig, wenn ihre Vorschreibung nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stünde, würde ein Abgabennachsichtsverfahren ein Rechtsmittelverfahren ersetzen bzw den Effekt der "Nachholung" eines versäumten RM haben, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/1, 27;
Rechtssatz: Selbst ein Abgehen des GH von seiner bisherigen Rsp durch einen VS führt nicht dazu, daß sämtliche auf der bisherigen Rsp beruhenden Abgabenvorschreibungen als unbillig anzusehen wären. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:198... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Tankstelle. Auf Grund eines mit der M AG abgeschlossenen Vertriebsübereinkommens ist er verpflichtet, die Tankstelle ganzjährig in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr einschließlich Sonn- und Feiertagen offen zu halten. Im Streitzeitraum beschäftigte er drei Tankwarte, deren Arbeitszeiten in einem Schichtplan festgelegt waren. Aus dem Schichtplan ergibt sich, daß jeder Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) unter Berücksichtigung eine... mehr lesen...
Index: EStG001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs4BAO §236 Abs1BAO §237 Abs1VwRallg Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0079 E 22. September 1987 VwSlg 6249 F/1987; RS 1 Stammrechtssatz Ein Verstoß der Abgabenbehörden gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann eine Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO begründen (Hinweis E 25.6.1965, 56/64; E 12.4.1984, 84... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht67 Versorgungsrecht
Norm: BAO §114;BAO §20;BAO §236 Abs1;B-VG Art130 Abs2;B-VG Art7 Abs1;OFG; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 322;
Rechtssatz: Sieht die Behörde dem wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung bestraften Abgabenschuldner ein Viertel der bei der Betriebsprüfung zu Tage getretenen Schuld wegen der sc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1979/21, 400;
Rechtssatz: Gemäß § 236 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist daher tatbestands... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1979/21, 400;
Rechtssatz: Es ist die Aufgabe eines Nachsichtswerbers, einwandfrei das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 23.9.1988, 85/17/0121). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1985130122.X03... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1979/21, 400;
Rechtssatz: Da eine Abgabennachsicht das Erlöschen der Steuerschuld bewirkt, kommt sie in den Fällen eines Gesamtschuldverhältnisses allen Gesamtschuldnern gleichermaßen zugute. Daraus folgt, daß die Voraussetzungen für eine Abgabennachsicht in solchen Fällen bei allen Gesamtschuldn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Da der Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstellt, kann mit einer Maßnahme nach § 236 BAO etwa dann nicht vorgegangen werden, wenn eine Abgabenvorschreibung zB zufolge unzutreffender Steuerbescheide als unbillig erscheint, dieselben jedoch nicht mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel bekämpft wurden (vgl Stoll aaO S 585 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Nach § 236 Abs1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbetriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der entsprec... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §236 Abs1;
Rechtssatz: Nach der stRsp des VwGH setzt eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwische... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §20;BAO §236 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/18, 323;
Rechtssatz: Gemäß § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, dann ist für... mehr lesen...