Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorschreibung von Grunderwerbsteuer durch die erstinstanzliche Behörde bestätigt und die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. In der Begründung: gab die belangte Behörde zunächst zwei Vereinbarungen zwischen der beschwerdeführenden Gesellschaft und einer Bank über die Vermittlung bzw. den Verkauf von der Bank gehörigen Liegenschaften durch die beschwerdeführende Gesellsc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2003/16/0024 E 21. Jänner 2004 RS 1 Stammrechtssatz Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (Hinweis E 19.2.19... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen, dass es nichts an der Unterbrechungswirkung der Amtshandlungen ändert, dass die Amtshandlungen nicht alle gegen die beschwerdeführende Partei als Abgabenschuldnerin gerichtet waren (vgl. das Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/15/0115). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH... mehr lesen...
Zur Darstellung des bisherigen (Verwaltungs-)Geschehens wird auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0238, verwiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte den Spruch: des Bescheides der Erstbehörde vom 16. Juni 2005 wie folgt ab: " 'Betrifft: Abtretung der der W GmbH gehörigen 30 % der Gesellschaftsanteile an der B M GmbH (Stammeinlage S 1,650.000,00 ... mehr lesen...
Index: yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §209 Abs1;KVG 1934 §25 Abs1;
Rechtssatz: Bei Gesamtschuldverhältnissen wirken Amtshandlungen gegen alle Gesamtschuldner fristverlängernd (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1992, Zl. 91/16/0071). Dies gilt auch für lediglich gegen einen Gesamtschuldner geric... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Auch gesetzwidrigen Verwaltungsakten kommt die Wirkung der Verlängerung der Verjährungsfrist zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, Zl. 2004/13/0080). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2006:2006160041.X04 Im RIS seit 13.10.2006 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2002/16/0068 E 24. April 2002 RS 1
(hier Anfrage des für die Erhebung der betreffenden Abgabe
zuständigen Finanzamtes) Stammrechtssatz Die Anfrage des für die Erhebung der Gesellschaftsteuer zuständigen Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern bei einer anderen inländischen Abgabenbehörde stellt eine Unte... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgÄG 2004 ist nach außen erkennbare Amtshandlung eine nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlung im Sinne von im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2004, Zl. 2004... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH erhobene Vorstellung gegen die im Instanzenzug durch den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der beschwerdeführenden GmbH zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt,... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO OÖ 1996 §155 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/16/0079 E 18. November 1982 VwSlg 5722 F/1982 RS 1 Stammrechtssatz Eine Unterbrechungshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO setzt voraus, daß die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung eines Steueranspruches unter... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO OÖ 1996 §155 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Abgrenzung der Unterbrechungshandlung von der bloßen Ankündigung einer Unterbrechungshandlung, insbesondere einer abgabenbehördlichen Prüfung, kommt es entscheidend darauf an, ob dem Schritt der Abgabenbehörde - über den bloßen Selbstzweck der angestrebten Unterbr... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO OÖ 1996 §155 Abs1;
Rechtssatz: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenüber § 155 Abs. 1 OÖ LAO 1996 inhaltsgleichen Bestimmung des § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung vor dem AbgÄG 2004 (BGBl. I Nr. 180/2004) haben u.a. abgabenbehördliche Prüfungen, auch wenn ein Prüfungsauftrag nich... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war - neben der P gesellschaft mbH (in der Folge kurz: "P") und der S AG (in der Folge kurz: "S") - Gesellschafterin der B M GmbH sowie der B GmbH und Kommanditistin der B GmbH & Co KG. Am 12. November 1999 schloss die Beschwerdeführerin u.a. mit P und S (diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B) eine so genannte "Rahmenvereinbarung", die u.a. das Ausscheiden der Beschwerdeführerin aus den genannten Gesellschaften durch Abtretung der Geschäftsanteile... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau und seine Kinder wohnen in Deutschland, wo die Ehefrau für die Kinder "Kindergeld" bezogen hat. Für Zeiträume von Jänner 1994 bis Dezember 1995 gewährte das Finanzamt dem Beschwerdeführer für die in Deutschland lebenden Kinder "nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72" Differenzzahlungen zwischen der (höheren) österreichischen Familienbeihilfe und der in Deutschla... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §207 Abs4;BAO §209 Abs1;EStG 1988 §33 Abs4 Z3 lita idF 1993/818;FamLAG 1967;
Rechtssatz: § 207 Abs. 4 BAO enthält Regelungen über die Verjährung des Rechts, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, aber keine Regelungen über die... mehr lesen...
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Umbau des Erd- und ersten Obergeschoßes sowie zum Zubau eines Wintergartens an der Nordostseite eines in Graz XI, R-Straße 15, gelegenen Gebäudes erteilt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. Dezember 1993 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung zum Umbau des Erd- und ersten Obergeschoßes sowie zum Zubau eines Wintergartens an de... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 158 Abs. 1 Stmk LAO wird die Verjährung durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 54) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Dabei muss es sich um eine zur Erhebu... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;BAO §93 Abs3 lita;LAO Stmk 1963 §158 Abs1;LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;
Rechtssatz: Die behördlichen Schritte müssen der als Abgabenschuldner in Anspruch genommenen Person nicht zur Kenntnis gelangt sein, damit ihnen Unterbrechungswirkung zukommt; in der nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO nötigen Bescheidb... mehr lesen...
Index: L34006 Abgabenordnung Steiermark32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO Stmk 1963 §158 Abs1;
Rechtssatz: Eine Unterbrechungshandlung liegt nur dann vor, wenn die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Amtshandlung zur Feststellung eines Abgabenanspruches unternimmt (Hinweis E 28. März 1985, 83/16/0009). Werden mit Hilfe von behördlichen Maßnahmen ande... mehr lesen...
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann entnommen werden, dass zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Frage strittig ist, ob der mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Festsetzung von Einkommensteuer der am 5. Mai 1995 verstorbenen Ruth M. für die Jahre 1994 und 1995 durch den den Beschwerdeführern als zweien ihrer Erben gegenüber erlassenen Bescheid des Finanzamtes vom 5. Juni 2003 de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Ob der Abgabenbehörde die Möglichkeit eingeräumt gewesen wäre, Vorgangsweisen einzuschlagen, mit denen die Abgabenfestsetzung wesentlich früher möglich gewesen wäre, ist rechtlich bedeutungslos (Hinweis E 12. August 1994, 94/14/0055). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2004130080.... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Verjährungsunterbrechend wirken nach ständiger Rechtsprechung nach außen in Erscheinung tretende Amtshandlungen im Sinne im Außenbereich wahrnehmbarer behördlicher Maßnahmen, die auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches oder die Feststellung von Abgabepflichtigen zumindest im Ergebnis ausgerichtet sind (Hinweis E 27. März ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Verliert ein durch die Abgabenbehörde mit dem in § 209 Abs. 1 BAO genannten Ziel gesetzter Akt die ihm in dieser Rechtsvorschrift eingeräumte Rechtswirkung der Verjährungsunterbrechung nicht einmal dann, wenn er zufolge eines Verstoßes gegen die Rechtsordnung nachträglich beseitigt wird, dann kann die bloße Unzweckmäßigkeit eine... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Dass die behördlichen Schritte zum Beweisthema tatsächlich etwas beizutragen vermögen, ist für ihre Unterbrechungswirkung nicht erforderlich, weil eine solche auch nicht notwendige Verwaltungsakte entfalten (Hinweis auf Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, § 209 Tz 7, und die dort wiedergegebene Judikatur). ... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 28. November 2000 schrieb der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für die Zeiträume Jänner 1993 bis Dezember 1993 und Jänner 1994 bis Dezember 1994 sowie für den Gesamtnachforderungsbetrag Säumniszuschlag vor. Dies mit der Begründung: , die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Revision für den Bemessungszeitraum 1993 keine Unterlagen vorlegen können und daher hätten die Bemessungsgrundlagen für diesen Bemessungszeitraum geschätzt werden müss... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;LAO Wr 1962 §156 Abs1;
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Abgabenbehörde eine nach außen erkennbare Handlung zur Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches unternehmen, um eine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (Hinweis E 19.2.1998, 97/16/0353). ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war bis zum 15. Oktober 1991 Buchhalter und Handlungsbevollmächtigter der L GmbH und auch für die L KG tätig. Er wurde entlassen, da er nach Ansicht des Geschäftsführers Andreas L Geld unterschlagen hatte. Es wurde auch Strafanzeige gegen ihn erstattet. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1991 erstattete der Beschwerdeführer beim Finanzamt Selbstanzeige, weil er sich der Beihilfe zu den angeführten finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalten schuldig fühle, nicht jed... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (Hinweis E 23. Juni 1992, 92/14/0036). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §148;BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Die bloße Ausstellung des Prüfungsauftrages unterbricht die Verjährung noch nicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.X06 Im RIS seit 09.12.2003 Zuletzt aktualisiert am 29.11.2017 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §147;BAO §209 Abs1;
Rechtssatz: Eine abgabenbehördliche Prüfung kann die Unterbrechung der Verjährung der Abgaben nicht bewirken, wenn diese Abgaben nicht Gegenstand der genannten Prüfung waren (Hinweis E 11. April 1984, 82/13/0050). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2003:1999150098.X05 ... mehr lesen...