RS Vwgh 2001/4/5 98/15/0070

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Veröffentlicht am 05.04.2001
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §199;
BAO §209 Abs1;
BAO §6;
LAO Wr 1962 §147;
LAO Wr 1962 §156 Abs1;
LAO Wr 1962 §4;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §13 Abs1;

Rechtssatz

Entsprechend dem Wesen der Einheit des legalschuldmäßigen Gesamtanspruches genügt es, dass eine durch schriftliche Erledigung gesetzte Amtshandlung an nur einen Gesamtschuldner zugestellt worden ist, damit die Verjährung gem § 156 Abs 1 Wr LAO gegenüber allen Gesamtschuldnern der Steuerschuld unterbrochen wird (Hinweis E 25. Oktober 1990, 88/16/0148).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150070.X02

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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