Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: 1. Die Dauer der Frist des § 1 Abs 2 PHG ist im PHG nicht genau festgelegt. Die von den Erläuterungen (zu § 1 RV) angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und ... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Frist beginnt erst ab einer vom Geschädigten zu fordernden Aufforderung zu laufen. (Hier: Aufforderung zur Nennung der Herstellerin unterblieben.) Entscheidungstexte 2 Ob 345/97t Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 345/97t 2 Ob 240/99d Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 240/99d Ausd... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Wendet sich der Geschädigte nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Händler, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er ist daher nicht verpflichet, nach Zustellung der Klage dem Geschädigten außergerichtlich den Importeur mitzuteilen. Die Nennung des Importeurs in der Klagebeantwortung schon sechzehn Tage nach Zugehe... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Es ist nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt. Entscheidungstex... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger behauptet, daß am 26.8.1989 in einem Verkaufslokal der beklagten Partei eine 1 Liter-Coca-Cola-Flasche beim Herausnehmen aus dem Selbstbedienungsregal zerborsten sei, wodurch er eine schwere Verletzung an der linken Hand erlitten habe. Er begehrt, gestützt unter anderem auf das Produkthaftungsgesetz ein Schmerzengeld von S 55.000 sA. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen liegt das Verkaufslokal direkt an der Haup... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Die angemessene Frist ist eine Schutznorm zugunsten des Geschädigten; sie ist verzichtbar und ihre Einhaltung ist nicht von Amts wegen zu untersuchen. Entscheidungstexte 7 Ob 581/92 Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 581/92 Veröff: VersR 1993,1511 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2ZPO §503 E4c3
Rechtssatz: Ebenso wie der Produktgeschädigte gegenüber dem Lieferanten nachweisen muß, daß gerade er das betreffende Produkt weiterveräußert hat, muß er auch gegenüber dem Vorlieferanten den Lieferantennachweis erbringen. Dazu ist der Produkgeschädigte aber normalerweise nur in der Lage, wenn ihm der Lieferant über die Firmenbezeichnung hinaus auch diejenigen Fakten aufdeckt, aus denen sich ergibt, daß der Vorlie... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Der Händler hat wenn nötig, mehrmals Auskunft zu geben. Bei Nennung des Vormannes wird die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift nicht immer genügen. Einzelheiten des Bezuges werden mitgeteilt werden müssen, soweit dies zur Rückverfolgung des Anspruches erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber nicht auch auf sonstige Unterstützung des Geschädigten in der Verfolgung seiner Ansprüche. Ist nicht z... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Hat der Händler seinen Vorlieferanten benannt und steht dieser fest, so tritt nicht wieder eine Haftung des Händlers ein, wenn der Vorlieferant seinerseits seiner Benennungspflicht nicht hinreichend nachkommt. Entscheidungstexte 7 Ob 581/92 Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 581/92 Veröff: VersR 1993,1511 ... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Der Händler kann sich außer durch Benennung des Herstellers oder Importeurs von seiner Haftung auch dadurch befreien, daß er seinen unmittelbaren Vorlieferanten benennt. Auf letzteren verlagert sich die Haftung, wenn er nicht seinerseits die erforderlichen Aufklärungen geben kann. Entscheidungstexte 7 Ob 581/92 Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob ... mehr lesen...
Norm: PHG §1 Abs2
Rechtssatz: Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden, es bedarf keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Er kann nur dann den Lieferanten nicht in Anspruch nehmen,... mehr lesen...