RS OGH 1995/2/21 4Ob503/95, 1Ob555/95, 2Ob240/99d, 5Ob217/04d, 2Ob249/05i

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

Es ist nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071527

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0040OB00503_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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