Norm
PHG §1 Abs2Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr auch mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Händler aus der Aufforderung erkennen kann, daß der Geschädigte Ersatzansprüche (auch) nach dem PHG stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071527Dokumentnummer
JJR_19950221_OGH0002_0040OB00503_9500000_002