RS OGH 1999/9/23 2Ob240/99d, 3Ob107/01h, 5Ob217/04d, 2Ob249/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1999
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Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

1. Die Dauer der Frist des § 1 Abs 2 PHG ist im PHG nicht genau festgelegt. Die von den Erläuterungen (zu § 1 RV) angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen.

2. Eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat. Führt die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns zur Haftung, so ist diese nach allgemeinen Prinzipien definitiv und kann nicht mehr nachträglich dadurch ausgeräumt werden, daß der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 240/99d
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 240/99d
    Veröff: SZ 72/141
  • 3 Ob 107/01h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 107/01h
    Vgl auch; Beisatz: Beweislast für das Ausbleiben jeglichen Nachteils trifft den nach § 1 Abs 2 PHG Haftenden. (T1)
  • 5 Ob 217/04d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 217/04d
  • 2 Ob 249/05i
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 2 Ob 249/05i
    Auch; Beisatz: Die Frage nach einer Notwendigkeit zur differenzierten Beurteilung der Benennungsfrist je nach dem, ob bereits Klage erhoben wurde oder nicht, stellt keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112501

Dokumentnummer

JJR_19990923_OGH0002_0020OB00240_99D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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