Norm
PHG §1 Abs2Rechtssatz
1. Die Dauer der Frist des § 1 Abs 2 PHG ist im PHG nicht genau festgelegt. Die von den Erläuterungen (zu § 1 RV) angeführten zwei Wochen sind nur ein Anhaltspunkt für "Durchschnittsfälle". Es ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen.
2. Eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat. Führt die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns zur Haftung, so ist diese nach allgemeinen Prinzipien definitiv und kann nicht mehr nachträglich dadurch ausgeräumt werden, daß der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112501Dokumentnummer
JJR_19990923_OGH0002_0020OB00240_99D0000_001