RS OGH 1992/7/30 7Ob581/92, 4Ob503/95, 1Ob555/95, 3Ob107/01h, 5Ob217/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
beobachten
merken

Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden, es bedarf keiner besonderen Feststellungsversuche durch ihn. Er kann nur dann den Lieferanten nicht in Anspruch nehmen, wenn er den primär haftpflichtigen Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kennt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 581/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 581/92
    Veröff: VersR 1993,1511
  • 4 Ob 503/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 503/95
    Auch; nur: Die Haftung des Händlers setzt voraus, daß der Hersteller nicht festgestellt werden kann. Die Gesetzesmaterialien zur Auffanghaftung rechtfertigen den Schluß, daß an diese Voraussetzung keine strengen Anforderungen zu stellen sind. (T1) Veröff: SZ 68/33
  • 1 Ob 555/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 555/95
    nur: Dem Geschädigten solle die Schadensliquidation erleichtert werden. (T2) Veröff: SZ 69/17
  • 3 Ob 107/01h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2001 3 Ob 107/01h
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 217/04d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 217/04d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Die Bekanntgabe muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie zumindest den Namen und die Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten enthält, sodass die Angaben für eine Klagsführung ausreichen. Dazu gehört die genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlautes, also auch die Bekanntgabe der Rechtsform des Unternehmens. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071507

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten