RS OGH 1992/7/30 7Ob581/92, 5Ob217/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
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Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

Der Händler hat wenn nötig, mehrmals Auskunft zu geben. Bei Nennung des Vormannes wird die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift nicht immer genügen. Einzelheiten des Bezuges werden mitgeteilt werden müssen, soweit dies zur Rückverfolgung des Anspruches erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber nicht auch auf sonstige Unterstützung des Geschädigten in der Verfolgung seiner Ansprüche. Ist nicht zweifelhaft oder strittig, daß der vom Händler Benannte tatsächlich Vorlieferant war, so bedarf es ergänzender Mitteilung über Einzelheiten des Bezuges nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 581/92
    Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 581/92
    Veröff: VersR 1993,1511
  • 5 Ob 217/04d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 217/04d
    Vgl; Beisatz: Die Bekanntgabe muss inhaltlich so beschaffen sein, dass sie zumindest den Namen und die Adresse des Herstellers, Importeurs oder Vorlieferanten enthält, sodass die Angaben für eine Klagsführung ausreichen. Dazu gehört die genaue und vollständige Bezeichnung des Firmenwortlautes, also auch die Bekanntgabe der Rechtsform des Unternehmens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071520

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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