Norm
PHG §1 Abs2Rechtssatz
Der Händler hat wenn nötig, mehrmals Auskunft zu geben. Bei Nennung des Vormannes wird die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift nicht immer genügen. Einzelheiten des Bezuges werden mitgeteilt werden müssen, soweit dies zur Rückverfolgung des Anspruches erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich aber nicht auch auf sonstige Unterstützung des Geschädigten in der Verfolgung seiner Ansprüche. Ist nicht zweifelhaft oder strittig, daß der vom Händler Benannte tatsächlich Vorlieferant war, so bedarf es ergänzender Mitteilung über Einzelheiten des Bezuges nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071520Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_004