RS OGH 1995/2/21 4Ob503/95

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

Wendet sich der Geschädigte nicht unmittelbar, sondern im Wege eines an das Gericht übermittelten prozessualen Schriftsatzes an den Händler, dann muß es diesem freistehen, ebenfalls auf prozessualem Weg zu erwidern. Er ist daher nicht verpflichet, nach Zustellung der Klage dem Geschädigten außergerichtlich den Importeur mitzuteilen. Die Nennung des Importeurs in der Klagebeantwortung schon sechzehn Tage nach Zugehen der Klage ist angemessen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0071510

Dokumentnummer

JJR_19950221_OGH0002_0040OB00503_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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