RS OGH 1992/7/30 7Ob581/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.1992
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Norm

PHG §1 Abs2

Rechtssatz

Die angemessene Frist ist eine Schutznorm zugunsten des Geschädigten; sie ist verzichtbar und ihre Einhaltung ist nicht von Amts wegen zu untersuchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071525

Dokumentnummer

JJR_19920730_OGH0002_0070OB00581_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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