Entscheidungen zu § 48 Abs. 5 StVO 1960

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Entscheidungen 1-26 von 26

TE UVS Steiermark 2008/09/29 30.8-91/2007

Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.03.2007, um 07.03 Uhr, in Graz, Rankengasse gegenüber dem Haus Nr. 17, Richtung Norden, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen , die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit a Z 10 a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h überschritten. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 52 a Z 10 a StVO wurde über den Berufung... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 29.09.2008

RS UVS Steiermark 2008/09/29 30.8-91/2007

Rechtssatz: Bei einer Kilometrierungstafel, die im konkreten Fall am Ständer einer Ortstafel angebracht war, handelt es sich weder um ein Straßenverkehrszeichen nach den §§ 50, 52 und 53 StVO, noch um eine Zusatztafel gemäß § 54 StVO. Daher müssen bei der Anbringung von Kilometrierungstafeln die für Straßenverkehrszeichen geltenden Bestimmungen nach § 48 Abs 5 StVO über den Abstand der Verkehrszeichen von der Fahrbahn nicht eingehalten werden. Im konkreten Fall beeinträchtigten die Kilomet... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 29.09.2008

TE UVS Niederösterreich 2004/06/23 Senat-MD-03-1238

Mit Straferkenntnis vom 15.5.2003, Zl 3-*****-03, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11a StVO schuldig, weil er am 24.11.2002, um 14,23 Uhr, im Ortsgebiet P*************, auf der M********, Höhe BMW Z****, Fahrtrichtung Westen, als Lenker des Kombis **-**UM, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens ?Zonenbeschränkung? erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten hatte (radarg... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 23.06.2004

RS UVS Niederösterreich 2004/06/23 Senat-MD-03-1238

Rechtssatz: Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen. Eine Unterschreitung um etwa 20 cm, somit etwa 67 %, liegt weit über dem tolerierbaren Ausmaß für eine Unterschreitung. Zuletzt aktualisiert am 31.12.2008 mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 23.06.2004

TE UVS Wien 2004/01/29 03/M/34/5643/2003

Der Berufungswerber ist wegen Abstellen seines Fahrzeuges im Halteverbot M-Straße bestraft worden. Der Spruch: des Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben am 03.09.2002 um 12.34 Uhr in Wien, M-Straße als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-34 folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten". Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 99 Abs 3 lit a StVO in Ve... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 29.01.2004

RS UVS Wien 2004/01/29 03/M/34/5643/2003

Rechtssatz: Das sofortige Wirksamwerden einer mobilen Halteverbotszone bereits mit dem Aufstellen der betreffenden Straßenverkehrszeichen (d.h. das Zusammenfallen von Anbringen und Wirksamwerden) widerspricht (ausgenommen Fälle der vorbereitenden Verkehrsmaßnahmen oder. unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen nach §§ 44 a und b StVO 1960) nicht nur dem Zweck einer den ruhenden Verkehr ? d. h. regelmäßig bereits zuvor dort abgestellte Fahrzeuge - betreffenden Verkehrsbeschränkung, sondern w... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 29.01.2004

TE UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in ***, am 10 01 2003 von 09 31 Uhr bis 09 50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt zu haben, ohne die hiefür vorgesehene Kurzparkzonengebühr (Abgabe) entrichtet zu haben und dadurch die Abgabe hinterzogen zu haben. Wegen Verletzung des § 13 Abs 1 Z 1 und §§ 3 und 4 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz iV... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Burgenland | 12.01.2004

RS UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

Rechtssatz: Die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in §48 Abs5 StVO bedeutet, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb des genannten Bereiches nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf §48 Abs1 StVO die le... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.01.2004

RS UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

Rechtssatz: Eine zentimetergenaue Einhaltung der in §48 Abs5 StVO genannten Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen wird nicht verlangt. Eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichen von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Allein schon diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung des Verordnungsi... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.01.2004

RS UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

Rechtssatz: Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge soweit in Art89 B-VG nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung wird allgemein abgeleitet, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen daher von den Gerichten nicht anzuwenden sind (vgl. Mayer, B-VG, 2002, Art89, I.1 samt Judikaturhinweisen). Da die una... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Burgenland | 12.01.2004

TE UVS Niederösterreich 2001/06/05 Senat-MD-01-1021

Mit Straferkenntnis vom **.**.****, Zl 3-*****-00, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 11 a StVO schuldig, weil er am **.**.****, 15,26 Uhr, im Ortsgebiet B*************, auf der L**********straße, gegenüber dem Haus Nr **, Richtung Süden, als Lenker des KFZs **-****, die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hatt... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 05.06.2001

RS UVS Niederösterreich 2001/06/05 Senat-MD-01-1021

Rechtssatz: Beträgt der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung lediglich 53,5 cm, dann liegt keine gesetzmäßige Kundmachung (hier: einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung) vor. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 05.06.2001

RS UVS Niederösterreich 1999/11/26 Senat-KS-99-001

Rechtssatz: Bei der Bestimmung über den "Mindestseitenabstand" von Verkehrszeichen handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, allenfalls um eine der Verkehrssicherheit dienende Regelung, die keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Kundmachung hat. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 26.11.1999

RS UVS Oberösterreich 1997/07/08 VwSen-104479/10/Ki/Shn

Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs.5 StVO 1960 darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen, sofern  sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine Zusatztafel, womit ein anderes Straßenverkehrszeichen erläutert, eingeschränkt oder erweitert wird, mit die... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 08.07.1997

TE UVS Steiermark 1995/10/31 30.16-94/95

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe I.) laut Feststellung eines beeideten Aufsichtsorganes am 15.12.1994 in der Zeit von 10.08 Uhr bis 10.20 Uhr sein mehrspuriges Kraftfahrzeug G.. in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Graz am Marburgerkai 51 ohne Parkschein geparkt, obwohl er verpflichtet gewesen wäre, die Parkgebühr bei Beginn des Parkens des Kraftfahrzeuges durch einen gültigen Parkschein zu entrichten und dadurch die vorgeschrie... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 31.10.1995

RS UVS Steiermark 1995/10/31 30.16-94/95

Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 2 bzw. § 6 Abs 5 Stmk ParkgebG wird unabhängig davon nicht begangen, in welchem Bereich dieser eine Verordnung und eine zusammenhängende Fläche betreffenden gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Tathandlung gesetzt wird, wenn eindeutig feststeht, daß auch nur bei einer in dieser Zone führenden Zufahrtstraße ein (zur Tatzeit) vorhandener Kundmachungsmangel vorliegt, der sich daher auch zwangsläufig auf die Gültigkeit der gesamten Verordnung auswirken muß. ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 31.10.1995

RS UVS Steiermark 1995/10/31 30.16-65/95

Rechtssatz: Gemäß § 48 Abs 2 und Abs 5 StVO 1960 sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn in einem bestimmten Minimal- bzw. Maximalabstand anzubringen. Ausgehend von der Prämisse, daß Sperrflächen Teile der Fahrbahn sind, folgt daraus, daß die im Anlaßfall anzuwendende flächendeckende Kurzparkzone an mehreren Einfahrtsstraßen nicht gehörig kundgemacht wurde, da die entsprechenden Vorschriftszeichen in gesetzwidriger Weise auf der Fahrbahn aufgeste... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 31.10.1995

RS UVS Steiermark 1995/03/08 30.10-103/94

Rechtssatz: Die Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nach § 48 Abs 5 StVO, wonach der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen darf, müssen nicht zentimetergenau eingehalten werden. Eine Überschreitung von 20 cm ist jedoch gesetzwidrig (VfGH 16.12.1975, in JBL 1977, 256). Wird allerdings ein Verbotszeichen (hier Halte... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 08.03.1995

TE UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

Begründung: Unbestritten ist, daß der Berufungswerber das beanstandete Kraftfahrzeug als Lenker gegenüber Stephansplatz Nr 6 abgestellt hat. Der Berufungswerber führte ergänzend aus, daß sich der Abstellort neben der Ausfahrt der Stephansplatzgarage befand (an der gleichen Stelle wie im Akt MA 70 - 9/207/89/Str). Der Berufungswerber fuhr nach seinen Angaben, von der Churhausgasse kommend, zunächst zu Stephansplatz 5 zum Zweck der Durchführung einer Ladetätigkeit und nach deren Abschluß zum... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 30.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

Rechtssatz: Ist eine Straßenstelle nur (im Sinne von ausschließlich) durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichbar, so stellt sich die nähere Ausführung der demonstrativen Aufzählung im Klammerausdruck des §24 Abs1 litn StVO 1960, dem Sinn des Gesetzes entsprechend, nicht als notwendiges Tatbestandselement dar. Der Sinn des Gesetzes liegt nämlich darin, daß ein an einer solchen Stelle angezeigter Absteller eines Kraftfahrzeuges, welcher aufgrund seiner folgenden verfahrensrechtlic... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 30.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

Rechtssatz: Die seitliche Anbringung eines Straßenverkehrszeichens in einem Abstand von mehr als 2 m ist nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit ist. Aus der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone ergibt sich, ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 30.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

Rechtssatz: In Berücksichtigung des Umstandes, daß in einer beschilderten Fußgängerzone die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig naturgemäß nicht gleich wichtig ist, wie auf einer Straße mit frequentem Fahrzeugverkehr, ist an die objektiven Abgrenzungskriterien ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Deshalb ergibt sich, daß die durch Fremdenverkehrshinweisschild, Kandelaber, Telefonzelle und die Regenrinne gebildete Verlängerung des außerhalb der Fußgängerzone vorhandenen Randsteines... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 30.09.1992

RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

Rechtssatz: Wenn der Berufungswerber vermeint, eine Zufahrt durch Einfahren zur erlaubten Ladetätigkeit in die Fußgängerzone und Ausfahren zum anschließenden Abstellen am Anzeigeort wäre eine zulässige Zufahrt, so ist ihm zu entgegnen, daß sich aus §24 Abs1 litn StVO 1960 nicht entnehmen läßt, daß das Verbot dann nicht mehr gelte, wenn zunächst die Einfahrt zu einem erlaubten Zwecke erfolgt ist. Der Berufungswerber konnte ja die Straßenstelle zum (nachher erfolgten) Abstellen (Halten- oder... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 30.09.1992

TE UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Begründung: Die Berufungswerberin führt im wesentlichen aus, daß die Anbringung gegenständlicher Straßenverkehrszeichen gegen §48 Abs5 StVO 1960 verstoße, wonach bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m betragen darf. Dieser seitliche Abstand habe, wie sich aus den Kopien der im Original zur Verfügung stehenden Aufnahmen ergibt, höchstens 0,15 m... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Wien | 01.04.1992

RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Rechtssatz: In der gemäß §44a Abs2 litb StVO zu erlassenden Verordnung sind bereits die Zeiten, zu denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, von der Behörde festzusetzen. Die Behörde kann sich aber auch eine die Rahmenverordnung ergänzende Erlassung einer Verordnung in Hinsicht auf den zeitlichen Geltungsbereich (Tag, Uhrzeit) vorbehalten. Dies darf aber nicht der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche das Straßenverkehrszeichen anzubringen hat, überlassen werden. Fehlt de... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 01.04.1992

RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

Rechtssatz: Aus §48 Abs5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten liegt daher nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift, der vom Beschuldigen detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung). Bei transportablen Verkehrszeichen ist aus Gründen der Rechtssicherheit selbst das Unt... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Wien | 01.04.1992

Entscheidungen 1-26 von 26