RS UVS Wien 1992/04/01 03/18/164/92

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Veröffentlicht am 01.04.1992
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Rechtssatz

Aus §48 Abs5 StVO ergibt sich keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten liegt daher nur unter Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift, der vom Beschuldigen detailliert anzugeben ist (zB Ausmaß der Über- bzw Unterschreitung). Bei transportablen Verkehrszeichen ist aus Gründen der Rechtssicherheit selbst das Unterschreiten des seitlichen Mindestabstandes von 30 cm um etwa die Hälfte nicht ausreichend, um von einer rechtswidrigen Kundmachung der Straßenverkehrszeichen zu sprechen; die Behörde ist nämlich nicht in der Lage, transportabel aufgestellte Straßenverkehrszeichen während ihres zeitlichen Geltungsbereiches von Sicherheitswachebeamten bewachen zu lassen, um so eine eventuell unberechtigte Verrückung durch hiezu Unbefugte zu verhindern.

Schlagworte
Halteverbot; Verkehrszeichen transportables; Aufstellung; Mindestabstand seitlicher; Unterschreitung; Erkennbarkeit; Kundmachungsmangel; Verordnung; Geltungsbereicht zeitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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