RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Rechtssatz

Ist eine Straßenstelle nur (im Sinne von ausschließlich) durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreichbar, so stellt sich die nähere Ausführung der demonstrativen Aufzählung im Klammerausdruck des §24 Abs1 litn StVO 1960, dem Sinn des Gesetzes entsprechend, nicht als notwendiges Tatbestandselement dar. Der Sinn des Gesetzes liegt nämlich darin, daß ein an einer solchen Stelle angezeigter Absteller eines Kraftfahrzeuges, welcher aufgrund seiner folgenden verfahrensrechtlichen Stellung als Beschuldigter nicht zur Wahrheit verpflichtet ist, auch bei Nichtfeststellung seiner Fahrtroute zur Rechenschaft gezogen werden kann. Andernfalls wäre die Bestimmung entbehrlich, da bei der Beobachtung, welches konkrete gesetzliche Verbot übertreten wurde, eben die Übertretung dieses Verbotes zur Bestrafung gelangen kann.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Tatbestandselement, notwendiges; Kundmachungsmangel; Verkehrszeichen; Aufstellort; Fahrbahnrand; Mindestabstand, seitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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