TE UVS Burgenland 2004/01/12 079/10/03019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.01.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Eder über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 14 10 2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mattersburg vom 17 09 2003, Zl 333-1082/1-2003, wegen Bestrafung nach dem Bgld Kurzparkzonengebührengesetz zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Die Bezirkshauptmannschaft Mattersburg legte dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in ***, am 10 01 2003 von 09 31 Uhr bis 09 50 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone zum Parken abgestellt zu haben, ohne die hiefür vorgesehene Kurzparkzonengebühr (Abgabe) entrichtet zu haben und dadurch die Abgabe hinterzogen zu haben. Wegen Verletzung des § 13 Abs 1 Z 1 und §§ 3 und 4 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz iVm mit § 1 Abs 1 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattersburg vom 02 02 1996, Zl I/7, wurde der Berufungswerber gemäß § 13 Abs 1 Z 1 Bgld Kurzparkzonengebührengesetz mit einer Geldstrafe von 50,- Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) bestraft.

 

In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung gestand der Berufungswerber zu, an seinem Fahrzeug keinen Nachweis zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr angebracht zu haben. Jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen, zu erkennen, dass es sich an jenem Ort, wo er sein Fahrzeug abstellte, um eine Kurzparkzone handelte. Das entsprechende Verkehrszeichen, welches den Beginn der Kurzparkzone kennzeichne, sei vorschriftswidrig in einer solchen Höhe montiert worden, in der es ihm als Lenker seines Fahrzeuges unmöglich gewesen sei, dieses Verkehrszeichen wahrzunehmen. Die den Beginn der Kurzparkzone kennzeichnende Bodenmarkierung sei zur Tatzeit gänzlich von Schnee bedeckt und daher nicht erkennbar gewesen.

 

Weiters sei am Tatort selbst (Brunnenplatz) nicht feststellbar gewesen, dass es sich bei diesem Ort um eine Kurzparkzone gehandelt hätte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat erwogen:

 

Der Berufungswerber fuhr am 10 01 2003 kurz vor 09 30 Uhr mit seinem Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in Mattersburg von der Michael-Koch-Straße kommend die Wedekindgasse in Richtung Bahnstraße. An der Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße bog er nach rechts ab und fuhr Richtung Brunnenplatz weiter. Das unmittelbar nach dieser Kreuzung in der Bahnstraße am Gehsteig aufgestellte Verkehrszeichen ?Kurzparkzone? sah er nicht. In weiterer Folge fuhr der Berufungswerber die Bahnstraße entlang bis zum Brunnenplatz. An der Kreuzung Bahnstraße/Brunnenplatz bog der Berufungswerber rechts ein und fuhr weiter bis vor die ONr 3 des Brunnenplatzes, wo er sein Fahrzeug abstellte. Das Kraftfahrzeug des Berufungswerbers stand zumindest in der Zeit von 09 31 Uhr bis 09 50 Uhr des 10 01 2003 vor der ONr 3 des Brunnenplatzes. Eine Kurzparkzonengebühr für das Abstellen seines Fahrzeuges wurde vom Berufungswerber nicht entrichtet.

 

Unmittelbar nach der Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße ist in der Bahnstraße am Gehsteig ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO an einem Formrohr angebracht. Die Unterkante des Verkehrszeichens befindet sich 2,44 m über dem Fahrbahnniveau, wobei der Abstand vom Fahrbahnniveau bis zur Randsteinoberkante des Gehsteiges 10 cm und die Formrohrhöhe vom Gehsteigniveau bis zur Unterkante des Verkehrszeichens 2,34  m beträgt. Der seitliche Abstand des Verkehrszeichens, gemessen vom Beginn der Fahrbahn bis zum rechten seitlichen Rand des Verkehrszeichens, beträgt 1,965 m. Neben dem Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d StVO wurde ein Verkehrszeichen betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht, welches eine etwas geringfügigere Breite als das Verkehrszeichen ?Kurzparkzone? aufweist. Der obere Rand beider Verkehrszeichen schließt bündig ab. Die Unterkante des Verkehrszeichens, welches die Geschwindigkeitsbeschränkung kundmacht, befindet sich jedoch deutlich höher als jene des Verkehrszeichens ?Kurzparkzone?.

 

Beide Verkehrszeichen sind für Lenker von Kraftfahrzeugen, die von der Wedekindgasse in die Bahnstraße einbiegen, nicht deutlich erkennbar.

 

Am 10 01 2003 war der Bereich Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße mit Schnee bedeckt. Infolge dessen nahm der Berufungswerber die unmittelbar nach der Kreuzung angebrachte Bodenmarkierung, welche den Beginn der Kurzparkzone verdeutlichen soll, nicht wahr.

 

Das verfahrensgegenständliche Verkehrszeichen ist deswegen in einer Höhe von 2,44 m (Unterkante) angebracht, weil die Stadtgemeinde Mattersburg die Schneeräumung für den Gehsteig im Bereich des dort gelegenen israelitischen Friedhofes übernommen hat, und für Durchführung der Schneeräumung mit dem von der Stadtgemeinde verwendeten Traktor diese Höhe erforderlich ist.

Nach der Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße befindet sich auf dem Fahrtweg zum Brunnenplatz bis zur ONr 3 kein weiteres Verkehrszeichen, welches den Beginn einer Kurzparkzone ersichtlich machen würde.

 

Die Feststellungen ergaben sich aus den Angaben in der Anzeige der Stadtgemeinde Mattersburg vom 28 02 2003, Zl ***, im Zusammenhalt mit den Ausführungen des Berufungswerbers sowie der Stellungnahmen der Stadtgemeinde Mattersburg vom 17 06 2003 und vom 25 11 2003, dem Ergebnis der Erhebungen und Vermessungen des Gendarmeriepostens Mattersburg vom 05 11 2003 und des vom Unabhängigen Verwaltungssenat Burgenland am 08 01 2004 in Mattersburg durchgeführten Augenscheins unter Zuhilfenahme des auf der Hompage der Stadtgemeinde Mattersburg (www.mattersburg.at) abgerufenen Stadtplanes der Stadtgemeinde Mattersburg.

 

Der Berufungswerber bestritt nicht, dass er die Kurzparkzonengebühr nicht entrichtet hatte. Die Angaben des Berufungswerbers über seinen Fahrweg zum Brunnenplatz erwiesen sich als schlüssig und nachvollziehbar, zumal es sich bei diesem Fahrweg dem Augenschein zufolge um einen üblichen Verkehrsweg zum Brunnenplatz handelt. Auch die Angaben über die Fahrbahnverhältnisse am 08 01 2004 erwiesen sich als glaubwürdig und nachvollziehbar, weil auch am 08 01 2004 im Rahmen des Augenscheins ähnliche Fahrbahnverhältnisse vorgefunden wurden. Somit wurde auch das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die nach der Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße angebrachte Bodenmarkierung infolge einer Schneedecke nicht erkennen können, als glaubwürdig eingestuft.

 

Aufgrund des durchgeführten Augenscheines war es weiters glaubwürdig und nachvollziehbar, dass der Berufungswerber im Zuge seiner Fahrt von der Wedekindgasse kommend beim Rechtsabbiegen in die Bahnstraße das Verkehrszeichen, welches unmittelbar nach der Kreuzung in der Bahnstraße angebracht ist, nicht wahrnahm. Aus welchen Gründen der Berufungswerber das Verkehrszeichen nicht bemerkte, wurde nicht festgestellt, weil dies aufgrund des übrigen Verfahrensergebnisses nicht mehr entscheidungsrelevant war.

 

Die jeweiligen Abstände der Ränder des Verkehrzeichens konnten aufgrund der Vermessungen des Gendarmeriepostens Mattersburg festgestellt werden. Die Rechtfertigung für die Anbringungshöhe des Verkehrszeichens stammt von der Stadtgemeinde Mattersburg selbst.

 

Dass auf dem Weg zum Brunnenplatz nach der Kreuzung Wedekindgasse/Bahnstraße bis Brunnenplatz Höhe ONr 3 keine weiteren Verkehrszeichen ?Kurzparkzone? mehr aufgestellt sind, ergab sich sowohl aus der Stellungnahme der Stadtgemeinde Mattersburg vom 17 06 2003 als auch dem Augenschein vom 08 01 2004.

 

§§25, 44, 48 StVO lauten auszugsweise:

"§ 25. Kurzparkzonen

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden."

 

"§ 44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des § 8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen ?Autobahn?, ?Ende der Autobahn?, ?Autostraße?, ?Ende der Autostraße?, ?Einbahnstraße?, ?Ortstafel?, ?Ortsende?, ?Internationaler Hauptverkehrsweg?, ?Straße mit Vorrang?, ?Straße ohne Vorrang?, ?Straße für Omnibusse? und ?Fahrstreifen für Omnibusse? in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht."

 

"§ 48. Anbringung der Straßenverkehrszeichen.

(1) Die Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) sind als Schilder aus festem Material unter Bedachtnahme auf die Art der Straße und unter Berücksichtigung der auf ihr üblichen Verkehrsverhältnisse, namentlich der darauf üblichen Geschwindigkeit von Fahrzeugen, in einer solchen Art und Größe anzubringen, daß sie von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechzeitig erkannt werden können. Im Verlauf derselben Straße sind womöglich Straßenverkehrszeichen mit gleichen Abmessungen zu verwenden.

(1a) Abweichend von Abs 1 können für Straßenverkehrszeichen auch optische (Glasfasertechnik) oder elektronische Anzeigevorrichtungen verwendet werden; in diesem Falle können die Straßenverkehrszeichen abweichend von den Abbildungen in den  §§ 50 und 52 auch ?farbumgekehrt'' (der weiße Untergrund schwarz und die schwarzen Symbole sowie die schwarze Schrift weiß) dargestellt werden.

(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig. Auf Autobahnen sind Gefahrenzeichen und Vorschriftszeichen auf beiden Seiten oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, ausgenommen auf Streckenteilen, die in der jeweiligen Fahrtrichtung nur einen Fahrstreifen aufweisen, oder in Gegenverkehrsbereichen.

?.

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen."

 

In der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattersburg vom 02 02 1996, Zl I/7, wurde bestimmt, dass für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen unter anderem auf dem Brunnenplatz eine Abgabe zu entrichten ist (§ 1 dieser Verordnung). Durch die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattersburg vom 13 06 2001, Zl III/7, wurde die erstgenannte Verordnung örtlich ausgeweitet und dementsprechend die Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13d und 13e StVO am 27 09 2001 neu aufgestellt.

 

Gemäß § 48 Abs 5 StVO darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,20 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wird durch diese Bestimmung eine zentimetergenaue Einhaltung der angegebenen Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen nicht verlangt. Eine Überschreitung der senkrechten Entfernung des unteren Randes eines Straßenverkehrszeichens von der Ebene der Fahrbahn um 20 cm über das vom Gesetz zulässige Höchstausmaß von 2,20 m ist aber eine Abweichung, die nicht mehr hingenommen werden kann. Allein schon diese Abweichung bewirkt, dass die Kundmachung des Verordnungsinhaltes nicht gesetzmäßig erfolgt ist, wenn nicht ein begründeter Ausnahmefall vorliegt (VfGH vom 16 12 1975, V27/75, VfSlg 7724).

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet die Verwendung der Worte ?nur in Ausnahmefällen? in § 48 Abs 5 StVO, dass eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb des genannten Bereiches nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist (VwGH vom 16 12 1992, Zl 92/02/0314). Im Erkenntnis vom 18 09 2000, Zl 96/17/0094, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Anbringung von Straßenverkehrszeichen zu beachten ist, dass diese von den Lenkern herannahender Fahrzeuge leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass dies bei der Anbringung auf der rechten Straße oder oberhalb der Fahrbahn der Fall ist. Weiters geht der Gesetzgeber davon aus, dass diese Voraussetzungen bei Einhaltung der im § 48 Abs 5 StVO angegebenen Abstände in der Regel gegeben sein werden. Ausnahmefälle, bei denen die vorgegebenen Abstände im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der Erkennbarkeit nicht einzuhalten sind, werden vom Gesetzgeber in diesem Zusammenhang aber erwähnt. Der StVO liegt insgesamt weiters der Gedanke zugrunde, die mit der Benützung der Straße verbundenen Gefahren für die Verkehrsteilnehmer (somit auch für Fußgänger) möglichst gering zu halten. Auch dieser Gesichtspunkt ist bei der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen zu beachten.

 

Die Ermöglichung der Durchführung der Schneeräumung kann daher unter Berücksichtigung des letztgenannten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses durchaus einen Ausnahmefall im Sinne des § 48 Abs 5 StVO begründen, zumal § 93 Abs 1 StVO ausdrücklich eine Pflicht von Liegenschaftseigentümern vorsieht, dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 06 00 bis 22 00 Uhr von Schnee zu säubern. Diese Verpflichtung soll der Hebung der Verkehrssicherheit für andere Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fußgänger) dienen.

 

Es war jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall die Schneeräumung durch ein niedriger angebrachtes Verkehrszeichen nicht gewährleistet gewesen wäre. Die Stadtgemeinde Mattersburg führte aus, dass die Höhe des Verkehrszeichens deswegen erforderlich sei, weil dies für die Schneeräumung mit einem Traktor dieser Höhe erforderlich wäre. Dies konnte nicht als ein ausreichender Grund im Sinne des § 48 Abs 5 StVO angesehen werden, der die Überschreitung der dort angeführten Maße rechtfertigen würde. Es war nämlich bei der Beurteilung nicht darauf abzustellen, welches Hilfsmittel zur Schneeräumung eingesetzt wird. Dass im Falle einer niedrigeren Anbringung des Verkehrszeichens jegliche Schneeräumung auf Kosten der Verkehrssicherheit unmöglich oder erheblich erschwert gewesen wäre, wurde von der Stadtgemeinde Mattersburg nicht einmal behauptet. Würde der Ansicht der Stadtgemeinde Mattersburg gefolgt werden, hätte dies zur Folge, dass Verkehrszeichen je nach zur Schneeräumung verwendetem Hilfsmittel des Liegenschaftseigentümers in unterschiedlichen Höhen angebracht werden würden. Dies würde aber den in § 48 StVO festgelegten und verdeutlichten Gedanken der Aufstellung von Straßenverkehrszeichen primär nach dem Gesichtspunkt der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit widersprechen.

 

Gemäß Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß Art 129a Abs 3 B-VG gilt Art 89 B-VG sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate. Nach Art 89 Abs 1 B-VG steht die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge soweit in Art 89 B-VG nichts anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu. Aus dieser Bestimmung wird allgemein abgeleitet, dass nicht gehörig kundgemachte Verordnungen daher von den Gerichten nicht anzuwenden sind (vgl Mayer, B-VG, 2002, Art 89, I.1 samt Judikaturhinweisen). Da die unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Art 129a Abs 3 B-VG sinngemäß Art 89 B-VG anzuwenden haben, gilt dies auch für die unabhängigen Verwaltungssenate.

 

Gemäß § 25 Abs 2 StVO sind Verordnungen nach § 25 Abs 1 StVO durch die Zeichen nach § 52 lit a Z 13d und 13e StVO kundzumachen. Die in § 25 Abs 2 StVO angeführten Bodenmarkierungen dürfen ohne normativen Gehalt auf der Fahrbahn angebracht werden. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anbringung von Bodenmarkierungen für die Gesetzmäßigkeit einer Kurzparkzone nicht vorausgesetzt.

 

Allerdings hatte die ohne ausreichende Rechtfertigung vorhandene Abweichung von dem in § 48 Abs 5 StVO angeführten (Höhen-)Maß zur Folge, dass die Kundmachung der der Kurzparkzone zugrundeliegenden Verordnung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Nicht ordnungsgemäß kundgemachte Verordnungen sind aber nach dem oben Gesagten von den unabhängigen Verwaltungssenaten nicht anzuwenden.

 

Da somit im vorliegenden Fall mangels ordnungsgemäßer Kundmachung der bezughabenden Verordnung eine Pflicht zur Entrichtung der Kurzparkzonengebühr für den Berufungswerber nicht entstand, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Es stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Diese Entscheidung war daher gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen.

Schlagworte
ordnungsgemäße Kundmachung, Kundmachungsmangel, Kurzparkzone, Straßenverkehrszeichen, Verkehrszeichen, Schneeräumung, Ausnahmefall, Prüfungszeugnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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