TE Vwgh Erkenntnis 1992/12/16 92/02/0314

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 litn;
StVO 1960 §43 Abs1 litb Z1;
StVO 1960 §48 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs5;
StVO 1960 §52 Z2;
StVO 1960 §52 Z6c;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 30. September 1992, Zl. UVS-03/13/00533/92, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt.

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. September 1992 schuldig erkannt, am 28. Jänner 1991 um

10.58 Uhr in Wien 1, Stephansplatz gegenüber Ordnungsnummer 6, ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (z.B. durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz ONr. 5 bzw. durch Nichtbeachtung des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz ONr. 7, bzw. durch Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge", Zusatz:

ausgenommen Garagenzufahrt, Taxi und Omnibusse sowie werktags 6.00 Uhr bis 10.30 Uhr Zufahrt zur Ladetätigkeit vor Schulerstraße ONr. 3) erreicht werden konnte, abgestellt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. n in Verbindung mit § 52 Z. 2 StVO 1960 bzw. § 52 Z. 6 c StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, das Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" vor Stephansplatz ONr. 5, welches an der Hauswand dieses Hauses angebracht sei, sei nicht gehörig aufgestellt und sohin auch die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht worden, weil es in einem seitlichen Abstand von 2,80 m zum Fahrbahnrand, somit um 80 cm mehr als gesetzlich zulässig, angebracht sei.

Die belangte Behörde traf hiezu - vom Beschwerdeführer unbekämpft - folgende Feststellungen:

"Das gegenständliche Verkehrszeichen (= Nr. 1 des Planes) befindet sich mit seinem Ständer 10 cm von der Hauswand des Hauses Stephansplatz ONr. 5 entfernt, mit seiner Tafel in einer Entfernung von 100 cm von der Hausmauer. Die Entfernung zwischen Fahrbahnrand und Hausmauer beträgt 380 cm. Somit liegt der der Fahrbahn zunächst liegende Rand dieses Verkehrszeichens vom Fahrbahnrand 280 cm entfernt."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, aus der Zweckbestimmung einer Fußgängerzone ergebe sich, daß diese in erster Linie dem Fußgängerverkehr und nur in Ausnahmefällen in beschränktem Umfang dem Fahrzeugverkehr diene. Somit sei bei der Anbringung von Verkehrszeichen in erster Linie von den Bedürfnissen der Fußgänger auszugehen. Jede andere Anbringung als die nahe der Hauswand vor Stephansplatz ONr. 5 würde ein Hindernis für die Fußgänger darstellen. Das Verkehrszeichen sei somit zulässigerweise als Ausnahmefall mehr als 2,20 m (richtig: 2,00 m) seitlich vom Fahrbahnrand angebracht.

Gemäß § 48 Abs. 5 StVO 1960 darf bei seitlicher Anbringung der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als 2,50 m betragen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 89/18/0007, dargelegt hat, bedeutet die Verwendung der Worte "nur in Ausnahmefällen" in dieser Gesetzesstelle, daß eine Anbringung der Straßenverkehrszeichen außerhalb der Zweimeterzone nicht nur dann zulässig ist, wenn die Einhaltung dieser Grenze schlicht unmöglich ist, sondern immer dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Verkehrszeichens außerhalb dieser Zone zweckmäßig erscheinen lassen, wobei primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf § 48 Abs. 1 leg. cit. die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Verkehrszeichens ist.

Im Hinblick auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsansicht der belangten Behörde, es sei im vorliegenden Fall ein Ausnahmefall im Sinne der zitierten Gesetzesstelle gegeben, aus den von ihr angestellten Erwägungen nicht entgegenzutreten. Da zufolge § 76a Abs. 6 StVO 1960 die Lenker von Fahrzeugen in einer Fußgängerzone nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen, stehen der Zulässigkeit der Anbringung des in Rede stehenden Verkehrszeichens außerhalb der Zweimeterzone auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt seiner leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit entgegen.

Es läßt somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020314.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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