RS UVS Niederösterreich 1999/11/26 Senat-KS-99-001

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Veröffentlicht am 26.11.1999
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Bei der Bestimmung über den "Mindestseitenabstand" von Verkehrszeichen handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, allenfalls um eine der Verkehrssicherheit dienende Regelung, die keinen Einfluss auf die ordnungsgemäße Kundmachung hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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