RS UVS Wien 1992/09/30 03/13/533/92

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Veröffentlicht am 30.09.1992
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Rechtssatz

In Berücksichtigung des Umstandes, daß in einer beschilderten Fußgängerzone die Abgrenzung zwischen Fahrbahn und Gehsteig naturgemäß nicht gleich wichtig ist, wie auf einer Straße mit frequentem Fahrzeugverkehr, ist an die objektiven Abgrenzungskriterien ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Deshalb ergibt sich, daß die durch Fremdenverkehrshinweisschild, Kandelaber, Telefonzelle und die Regenrinne gebildete Verlängerung des außerhalb der Fußgängerzone vorhandenen Randsteines als Fahrbahnrand zu werten ist.

Schlagworte
Halte- und Parkverbot; Tatbestandselement, notwendiges; Kundmachungsmangel; Verkehrszeichen; Aufstellort; Fahrbahnrand; Mindestabstand, seitlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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