RS UVS Steiermark 1995/10/31 30.16-65/95

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Veröffentlicht am 31.10.1995
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Rechtssatz

Gemäß § 48 Abs 2 und Abs 5 StVO 1960 sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn in einem bestimmten Minimal- bzw. Maximalabstand anzubringen. Ausgehend von der Prämisse, daß Sperrflächen Teile der Fahrbahn sind, folgt daraus, daß die im Anlaßfall anzuwendende flächendeckende Kurzparkzone an mehreren Einfahrtsstraßen nicht gehörig kundgemacht wurde, da die entsprechenden Vorschriftszeichen in gesetzwidriger Weise auf der Fahrbahn aufgestellt sind. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 17.10.1967, V37/67, KJ 1969, 10) hat eine einzige Verletzung der Kundmachungsvorschrift (hier des § 44 Abs 4 StVO) zur Folge, daß die Verordnung zur Gänze als nicht gehörig kundgemacht anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 4.7.1963, 2042/62) hat dazu auf Verwaltungsstrafverfahren bezogen entschieden, daß die Nichtbeachtung eines gesetzwidrig angebrachten Verkehrszeichens nicht strafbar ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.2.1985, 85/18/0024) folgt aus § 48 Abs 5 StVO zwar keine Verpflichtung der Behörde zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen. Wohl aber hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.6.1986, 84/17/0156 ausgesprochen, daß die ausschließliche Anbringung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z 13 lit d und e StVO an einem absolut unzulässigen Aufstellungsort (hier die linke Straßenseite) gesetzwidrig ist und die Anordnung der Kurzparkzone mit einem Kundmachungsmangel belastet. Ebenso läßt sich auch aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine Tendenz ableiten, derzufolge bei Überschreitung gewisser Toleranzgrenzen jedenfalls, d. h. ohne das Zusatzerfordernis einer Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit, ein wesentlicher Kundmachungsmangel vorliegt (vgl. VfSlg. 7724, wonach durch die Überschreitung des gesetzlichen Maximalabstandes von 2,20 m um 20 cm die zugrundeliegende Verordnung jedenfalls - allein schon diese Abweichung bewirkt... - nicht gehörig kundgemacht ist).

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark vermag sich daher im Lichte dieser Judikatur der Rechtsauffassung, derzufolge ein Kundmachungsmangel nur bei einer Beeinträchtigung der Wahrnehmbarkeit des betreffenden Verkehrszeichens vorliegt, nicht anzuschließen, zumal auch in der herrschenden Lehre eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. u.a. Tichy, Bodenmarkierungen als Kundmachungsmittel, ZVR 1984, 33 unter Verweis auf Novak, Die Fehlerhaftigkeit von Gesetzen und Verordnungen Wien 1967, wobei letzterer im Anwendungsbereich des Artikel 89 Abs 1 B-VG von absoluter Nichtigkeit als Fehlerfolge kraft verfassungsgesetzlicher Anordnung spricht und in diesem Zusammenhang ausführte, daß das Gericht die nicht gehörig kundgemachte Norm bei der Entscheidung des anhängigen konkreten Rechtsfalles zu ignorieren, d. h. den Rechtsfall so zu entscheiden habe, als ob diese Norm niemals kundgemacht worden wäre).

Schlagworte
Kurzparkzone Parkgebühren Straßenverkehrszeichen Sperrfläche Verordnung Kundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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