RS UVS Niederösterreich 2001/06/05 Senat-MD-01-1021

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Veröffentlicht am 05.06.2001
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Rechtssatz

Beträgt der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung lediglich 53,5 cm, dann liegt keine gesetzmäßige Kundmachung (hier: einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung) vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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