Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde. 2. In der Folge fand am XXXX ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 von der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen der Zeugen D.G. und S.G. in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:40 Uhr als Dolmetscher herangezogen. Am selben Tag bestätigte die belangte Behörde die Dauer der Amtshandlung an einem Sonntag und folg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 von der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen der Zeugen D.G. und S.G. in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:40 Uhr als Dolmetscher herangezogen. Am selben Tag bestätigte die belangte Behörde die Dauer der Amtshandlung an einem Sonntag und folg... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die bulgarische Sprache. Verfahrensgegenständlich ist die Dolmetschertätigkeit der Beschwerdeführerin für die Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei zwei Einvernahmen am 10.12.2014 von 18:50 Uhr bis 22:00 Uhr beim Landeskri... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines XXXX Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1. Am römisch 40 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. römisch 40 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines XXXX Dokuments in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1. Am römisch 40 wurde der Antragsteller vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu GZ. römisch 40 ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX , GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX (Beginn: XXXX ) eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin verrichtete am 11.12.2014 bei der Einvernahme von fünf Personen Dolmetscherleistungen für die Landespolizeidirektion (LPD) Wien. In ihrer fristgerecht eingebrachten Gebührennote stellte sie u.a. (aus dem Titel der Mühewaltung für die "Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen") vier erste halbe Stunden an einem Wochentag von 6 Uhr bis 20 Uhr zu je EUR 24,50 sowie eine erste halbe Stun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin ist Dolmetscherin für die Sprache BULGARISCH und wurde von der Landespolizeidirektion WIEN (LPD) am 03.06.2015 mit Dolmetscherleistungen beauftragt. Der von der LPD ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit in der Dienststelle für die Amtshandlung von 14:30 bis 17:45 Uhr erforderlich war. 2. Für diese Leistungen legte die Beschwerdeführerin eine Gebührennote, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 13.01.2015. Sie legte eine am selben Tag datierte Gebührennote vor und machte neben einer Entschädigung für Zeitversäumnis, Reisekosten und einer Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken auch eine Gebühr für Mühewaltung-Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen geltend. Unter letzterem Punkt machte sie zwei erste halbe Stunden sowie insg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 06.09.2017, Zl. I406 2169354-1/3Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 05.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. In weiterer Folge verlegte das Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 11.09.2017, Zl. I406 2169354-1/5Z, die Verhandlung auf den 17.10.2017. 2. In der Folge fand am 17.10.2017 die öffentlich... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 18.10.2017 an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstig... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX , GZ. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Ver... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX, GZ. XXXX, und vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 23.10.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 23.10.2017 öffentliche mündliche Verhandlungen a... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX, GZen. XXXX, und XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 25.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , und römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 25.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antrags... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 2.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX, GZen. XXXX, XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX, GZen. XXXX, XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsätzen vom XXXX bzw. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsätzen vom XXXX bzw. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. Darin wurde die Antragstellerin unter anderem darauf hingewiesen, dass sie ihren Gebührenanspruch am Ende des Verhandlungs- oder Vernehmungstages bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlu... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am XXXX wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines Dokuments von der serbischen in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. 1. Am römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu r... mehr lesen...