Entscheidungsdatum
13.12.2017Norm
AVG §53bSpruch
W195 2177726-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin werden gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit
€ 66,00 (inkl. USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu XXXX mit der schriftlichen Übersetzung eines Dokuments von der serbischen in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am XXXX per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.1. Am römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zu römisch 40 mit der schriftlichen Übersetzung eines Dokuments von der serbischen in die deutsche Sprache beauftragt. Die daraufhin erbrachte schriftliche Übersetzung wurde am römisch 40 per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
2. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin ebenfalls die folgende Honorarnote:2. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin ebenfalls die folgende Honorarnote:
ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen)
Honorarnote-Nr. XXXXHonorarnote-Nr. römisch 40
Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: XXXXEinbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: römisch 40
Geschäftszahl/en: XXXXGeschäftszahl/en: römisch 40
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
2 begonnene Stunde(n) à € 22,70 (e-mail Verkehr, Postweg, Formatierung)-€ 45,40
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG-Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG-
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) €
15,20
1411 Zeichen
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG-€ 21,45Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG-€ 21,45
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n) € 3,20-€
3,20
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG-Sonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG-
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1411 á € 2,00-€ 2,00
Durchschrift(en): Seite(n) 3 á € 0,60-€ 1,80
Stempel- und Postgebühren-€ 3,80
Zwischensumme-€ 77,65
20% Umsatzsteuer-€ 15,53
Gesamtsumme-€ 93,18
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 93,10
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 iVm § 53 Abs. 1 GebAG lediglich Zeit vergüte, die außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden müsse und somit keinen E-Mail Verkehr mitumfasse.3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG lediglich Zeit vergüte, die außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden müsse und somit keinen E-Mail Verkehr mitumfasse.
4. Mit Schreiben vom XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX , nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und ersuchte, den E-Mail Verkehr mit der Richterin als Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten.4. Mit Schreiben vom römisch 40 , beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am römisch 40 , nahm die Dolmetscherin zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und ersuchte, den E-Mail Verkehr mit der Richterin als Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (im Folgenden: BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Zu A)
Gemäß § 32 iVm § 53 Abs. 1 GebAG hat die Dolmetscherin für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.Gemäß Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG hat die Dolmetscherin für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Für die Zeit, welche die Dolmetscherin über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens bzw. die Übersetzung hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll sie, sofern sie diese Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz 1 zu § 32).Für die Zeit, welche die Dolmetscherin über die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens bzw. die Übersetzung hinaus für das Gericht besonders aufwenden muss, soll sie, sofern sie diese Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringen muss, entschädigt werden vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz 1 zu Paragraph 32,).
Auch die Übermittlung der Übersetzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht kann nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat zwar bereits das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass für die Übermittlung des Gutachtens an das auftraggebende Gericht die Gebühr nach § 32 GebAG bei persönlicher Leistungserbringung durch den Sachverständigen verrechnet werden kann (vgl. Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG, 3. Auflage, E 25 zu § 32 GebAG und die dort zitierte Judikatur). Eine solche persönliche Leistungserbringung (im Sinne eines erfolgten Post- oder Gerichtsweges) liegt jedoch bei der Übermittlung mittels E-Mails nicht vor.Auch die Übermittlung der Übersetzung per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht kann nicht als Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang hat zwar bereits das Oberlandesgericht Innsbruck ausgesprochen, dass für die Übermittlung des Gutachtens an das auftraggebende Gericht die Gebühr nach Paragraph 32, GebAG bei persönlicher Leistungserbringung durch den Sachverständigen verrechnet werden kann vergleiche Krammer-Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG, 3. Auflage, E 25 zu Paragraph 32, GebAG und die dort zitierte Judikatur). Eine solche persönliche Leistungserbringung (im Sinne eines erfolgten Post- oder Gerichtsweges) liegt jedoch bei der Übermittlung mittels E-Mails nicht vor.
Im gegenständlichen Fall wurde die Übersetzung samt der Honorarnote per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit keinen Zeitaufwand darstellt, der außerhalb der Wohnung bzw. gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden muss, weshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs. 1 GebAG nicht zuzusprechen ist.Im gegenständlichen Fall wurde die Übersetzung samt der Honorarnote per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dabei ist festzuhalten, dass diese Tätigkeit keinen Zeitaufwand darstellt, der außerhalb der Wohnung bzw. gewöhnlichen Arbeitsstätte aufgewendet werden muss, weshalb eine Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG nicht zuzusprechen ist.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr für Mühewaltung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.
Da die Dolmetscherin im gegenständlichen Fall zu keiner Vernehmung zugezogen wurde, sondern es sich lediglich um eine schriftliche Übersetzung gehandelt hat, ist eine Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht zuzusprechen.Da die Dolmetscherin im gegenständlichen Fall zu keiner Vernehmung zugezogen wurde, sondern es sich lediglich um eine schriftliche Übersetzung gehandelt hat, ist eine Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht zuzusprechen.
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 mit folgenden Besonderheiten sinngemäß:
"1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten.""1. für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten."
§ 34 GebAG normiert:Paragraph 34, GebAG normiert:
"(1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
(2) [ ]
(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Absatz 4,, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;1. für Tätigkeiten, die keine nach Ziffer 2, oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden."(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist Paragraph 273, ZPO sinngemäß anzuwenden."
Die Gebühr für Mühewaltung steht "dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu, nicht jedoch für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens" (vgl. VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).Die Gebühr für Mühewaltung steht "dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu, nicht jedoch für das Drucken, Binden und Aussenden des Gutachtens" vergleiche VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).
Die Entlohnung von Korrespondenzen als Mühewaltung erscheint verfehlt, weil der Schriftverkehr nicht zur Aufnahme des Befundes gehört (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz 7 zu § 31).Die Entlohnung von Korrespondenzen als Mühewaltung erscheint verfehlt, weil der Schriftverkehr nicht zur Aufnahme des Befundes gehört vergleiche Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und DolmetscherG, GebührenanspruchsG (3. Auflage) Rz 7 zu Paragraph 31,).
Die Honorierung von Besprechungen mit dem Richter sind lediglich als Zeitversäumnis und nicht als Mühewaltungsgebühr zu vergüten, wenn sie außerhalb der Wohnung oder der Arbeitsstätte stattfinden (vgl. OLG Wien 08.05.1985, 25 Bs 176/85).Die Honorierung von Besprechungen mit dem Richter sind lediglich als Zeitversäumnis und nicht als Mühewaltungsgebühr zu vergüten, wenn sie außerhalb der Wohnung oder der Arbeitsstätte stattfinden vergleiche OLG Wien 08.05.1985, 25 Bs 176/85).
Da der gegenständliche E-Mail Verkehr, welcher eine versendete E-Mail der Dolmetscherin an das Bundesverwaltungsgericht umfasst, im gegenständlichen Fall nicht unmittelbar der eigentlichen Übersetzung dient – zumal das zu übersetzende Dokument auch erst zwei Tage später an die Dolmetscherin übermittelt wurde – sondern lediglich die organisatorischen Modalitäten festlegt, ist eine Mühewaltungsgebühr nicht zu vergüten.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
ANTRAG FÜR DOLMETSCHER (schriftliche Übersetzungen)
Honorarnote-Nr. XXXXHonorarnote-Nr. römisch 40
Einbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: XXXXEinbringung der schriftlichen Übersetzung (Leistung) am: römisch 40
Geschäftszahl/en: XXXXGeschäftszahl/en: römisch 40
Entschädigung für Zeitversäumnis § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
1 begonnene Stunde(n) à € 22,70-€ 22,70
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG-Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG-
Übersetzung(en) Schriftstücke pro 1000 Zeichen (ohne Leerzeichen) €
15,20
1411 Zeichen
Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAG-€ 21,45Mühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG-€ 21,45
Gesetzmäßige Beurkundung pro Übersetzung(en): Urkunde(n) € 3,20-€
3,20
Sonstige Kosten § 31 Z 3, 5, 6 GebAG-Sonstige Kosten Paragraph 31, Ziffer 3, 5, 6, GebAG-
Reinschreiben der Übersetzung(en): Seite(n) 1411 á € 2,00-€ 2,00
Durchschrift(en): Seite(n) 3 á € 0,60-€ 1,80
Stempel- und Postgebühren-€ 3,80
Zwischensumme-€ 54,95
20% Umsatzsteuer-€ 10,99
Gesamtsumme-€ 65,94
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent-€ 66,00
Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit EUR 66,00 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, E - Mail, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W195.2177726.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018