Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsätzen vom XXXX , Zl. XXXX , und vom XXXX , Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu denen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den römisch 40 an, zu d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsätzen vom XXXX , Zl. XXXX , und vom XXXX , Zl. XXXX , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den XXXX an, zu denen die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 1. Mit Schriftsätzen vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht öffentliche mündliche Verhandlungen für den römisch 40 an, zu d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom 24.08.2017, Zl. W112 2168243-1/11Z, beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 25.08.2017 an, zu der die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde. 2. Am 25.08.2017 fand von 14:00 Uhr bis 16:30 Uhr die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in der die Antragstellerin mit mündlich verkündetem Beschluss als nichtamtliche Dolmetscherin bes... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde. 2. In der Folge fand am XXXX ei... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde. 1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den römisch 40 an, zu welcher römisch 40 als Dolmetscher geladen wurde. 2. In der Folge fand am XXXX ei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 03.03.2017 sowie am 30.03.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 040317 sowie Nr. 320317 unter anderem jeweils eine Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, lediglich die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr... mehr lesen...