TE Bvwg Beschluss 2018/4/30 W195 2190244-1

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Veröffentlicht am 30.04.2018
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Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

AVG §53b
B-VG Art.133 Abs4
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Z5
GebAG §32
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §17

Spruch

W195 2190244-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX, welchem die Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zur XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53b AVG iVm § 39 Abs. 1 GebAG iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz mit

€ 170,20 (inkl. USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung für den XXXX an, zu welcher XXXX als Dolmetscher geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer der Antragsteller in Vertretung des geladenen Dolmetschers als Übersetzer fungierte.

3. Mit Schreiben, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am XXXX, übermittelte der Antragsteller die gegenständliche Honorarnote betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom XXXX.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass mangels Vorliegens eines Schriftstücks, welches im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, und auf Grund der Tatsache, dass es sich im gegenständlichen Fall lediglich um eine Übersetzung der mündlich erfolgten Verkündung gehandelt habe, die von ihm beantragte Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG sowie die Rückübersetzung der Verkündung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten sei.

5. Der Antragsteller wies in seiner Stellungnahme vom XXXX auf die Komplexität der Übersetzungstätigkeit während der Verhandlung und den Umstand hin, dass er überwiegend mit der Übersetzung von Passagen aus dem erstinstanzlichen Bescheid, der Beschwerdevorentscheidung sowie letztlich dem mündlich verkündeten Erkenntnis beschäftigt bzw. beauftragt gewesen sei. Gleichzeitig mit der Stellungnahme übermittelte der Antragsteller auch die korrigierte Honorarnote vom XXXX, in der er zwar auf die von ihm seinerzeit verzeichneten Gebühren betreffend die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments verzichtete, die Gebühr für die Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG infolge besonders schwieriger Dolmetschertätigkeit jedoch auf € 30,70 für die erste halbe Stunde und € 77,00 für weitere 5 halbe Stunden à € 15,40 anhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Zu A)

Zu der nachträglich erhöhten Gebühr für Mühewaltung:

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Dolmetscher den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Im gegenständlichen Fall fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX statt. Der ursprünglich vom Antragsteller eingebrachte Antrag langte am XXXX und somit rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Die vom Antragsteller mit Schreiben vom XXXX nunmehr erhöhte Gebühr für Mühewaltung wurde jedoch infolge Ablaufs der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr gemäß § 38 Abs. 1 GebAG mit 02.01.2018 verspätet eingebracht, da die Frist für die Geltendmachung der Gebühr eine Ausschlussfrist ist, deren Nichteinhaltung Anspruchsverlust bewirkt (vgl. Krammer/Schmidt, Sachverständigen- und Dolmetschergesetz Gebührenanspruchsgesez3, Rz 5 zu § 38).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in weiterer Folge ausschließlich über den ursprünglich eingebrachten Antrag des Antragstellers vom XXXX zu entscheiden.

Zu der beantragten Gebühr für schriftliche Übersetzungen bzw. Übersetzungen eines Schriftstücks:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro.

In der Honorarnote vom XXXX beantragte der Antragsteller für die "Übersetzung der bisherigen Dokumente (erstinstanzlicher Bescheid, Vorerkenntnis)" gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG eine Gebühr in Höhe von € 38,00 für 5000 Schriftzeichen (€ 7,60 pro 1000 Schriftzeichen) sowie gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG einen Pauschalbetrag für die "Rückübersetzung der mündlichen Verkündung", d.h. einer Übersetzung des gesamten Schriftstücks, welches im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde, in Höhe von €

20,00.

Dazu ist zu bemerken, dass sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX, GZ.: XXXX, jedoch keine Übersetzung eines schriftlichen Dokuments im Rahmen der Verhandlung ergibt bzw. im Verhandlungsprotokoll auch keine konkreten Zeichen oder Seitenanzahlen vermerkt sind.

Der Stellungnahme der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX zufolge habe es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Übersetzung eines schriftlichen Dokuments gehandelt, sondern wurde im Rahmen der Verhandlung lediglich der von ihr mündlich wiedergegebene bisherige Verfahrensgang übersetzt. Dem Dolmetscher wurde dieser Verfahrensgang - als Text zur Hilfestellung ausgedruckt - vorgelegt.

Zur Frage des Vorliegens eines zu übersetzenden Schriftstücks im Sinne des GebAG ist festzuhalten, dass das gegenständliche von der Richterin dem Dolmetscher zur Verfügung gestellte "Schriftstück" lediglich als unverbindlicher konzeptiver Text anzusehen ist, welches ausschließlich der Unterstützung des Dolmetschers bzw. der Erleichterung dessen Dolmetschertätigkeit dienen sollte. Wesentlich für die Dolmetschertätigkeit - und damit auch in weiterer Folge für die Geltendmachung des Gebührenanspruchs - kann dabei jedoch nur das in der Verhandlung gesprochene Wort sein. Andernfalls würde eine mündliche Verhandlung konterkariert werden, da es dem Richter bzw. der Richterin sonst nicht möglich wäre, von der an den Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin ausgehändigten konzeptiven Vorlage abzuweichen bzw. Veränderungen vorzunehmen. Da jedoch immer das gesprochene Wort gilt bzw. zu übersetzen ist kann es sich bei der ausgehändigten schriftlichen Hilfestellung nicht um ein Schriftstück im Sinne des GebAG sondern lediglich um einen unverbindlichen konzeptiven Text handeln.

Eine Übersetzung von Urkunden ist gemäß den Bestimmungen des GebAG zwar vorgesehen (vgl. hiezu § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG). Ein bloß konzeptiver Text vermag jedoch nicht das Vorliegen eines Schriftstücks iSd § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG zu begründen, zumal der Dolmetscher nicht den Text, sondern das in der Verhandlung tatsächlich mündlich Erörterte zu übersetzen hat.

Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom XXXX sei abschließend noch darauf verwiesen, dass die Auffassungsgabe des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend für die Übersetzung sein kann. Der Dolmetscher hat anders als ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsberater keine inhaltlichen oder gar rechtlichen Erläuterungen vorzunehmen. Sein Aufgabenbereich beschränkt sich ausschließlich auf die Übersetzung des gesprochenen Wortes.

Mangels Vorliegens eines schriftlichen Dokuments war die vom Antragsteller beantragte Übersetzung eines Schriftstücks gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG nicht zu vergüten.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 32 GebAG 2 begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 GebAG PKW: 22 Kilometer à € 0,42 pro Kilometer

€ 9,24

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG für die erste halbe Stunde € 24,50 für weitere 5 halbe Stunden à € 12,40

€ 24,50 € 62,00

Sonstige Kosten - Portospesen gemäß § 31 Z 5 GebAG

€ 0,68

Zwischensumme

€ 141,82

20 % Umsatzsteuer

€ 28,36

Gesamtsumme

€ 170,18

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

€ 170,20

Es war daher die Gebühr der Dolmetscherin mit €

170,20 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,
Mühewaltung, mündliche Verhandlung, Reisekostenvergütung,
Schriftstück, Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2190244.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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