TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/19 W183 2176830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §54 Abs1 Z3
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W183 2176830-1/2E

W183 2172569-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER über die Beschwerden von XXXX gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien vom 27.09.2017, Zl. P 7/283111/2017 (P 9917/2017), und vom 21.08.2017, Zl. P 7/243888/2017 (P 5397/2017), betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 54 Abs. 1 Z 3 und 4 GebAG insofern Folge gegeben, als die Dolmetschergebühren wie folgt zu betragen haben:

Gebührennote Nr. 180517 vom 17.05.2017: EUR 352,90

Gebührennote Nr. 200317 vom 15.03.2017: EUR 275,10

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) dolmetschte für die belangte Behörde am 15.03.2017 sowie am 17.05.2017 und machte mit Gebührennoten Nr. 200317 sowie Nr. 180517 unter anderem jeweils Gebühren für Mühewaltung (Teilnahme an Verhandlungen / Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung) geltend. Die belangte Behörde gab den Gebührenanträgen im Wesentlichen statt, korrigierte jedoch zugunsten des BF die Gebühr für die Teilnahme an Vernehmungen, indem sie - weil jeweils zwei Personen einvernommen wurden - jeweils eine erste halbe Stunde anerkannte. Gleichzeitig wurde aber die Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung jeweils mit EUR 20,00 gedeckelt. Gegen diese Bescheide erhob der BF Vorstellung.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden (zugestellt am 04.10.2017 bzw. am 25.08.2017) wurden die Dolmetschergebühren mit EUR 236,00 (zu Gebührennote Nr. 180517) bzw. EUR 204,20 (zu Gebührennote Nr. 200317) bestimmt. Zur Frage, warum nur der Betrag von EUR 20,00 gewährt wurde, wurde begründend ausgeführt, dass Belehrung und Niederschrift ein Schriftstück darstellen. Die Belehrung sei Teil der Niederschrift und dürfe daher nicht extra verrechnet werden. Belehrung und Einvernahme haben am selben Tag und im Rahmen derselben Verhandlung stattgefunden.

3. Gegen diese Bescheide erhob der BF mit Schriftsätzen vom 23.10.2017 bzw. 20.09.2017 binnen offener Frist die Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass das GebAG nicht unterscheide, welcher Art die Schriftstücke seien und in welchem formellen Rahmen die Übersetzung stattfinde. Er habe zwei getrennte Schriftstücke übersetzt: Einerseits die vom Polizeibeamten ausgedruckten Personalien und die Rechtsbelehrung. Dieses Schriftstück sei als eigenständiges Schriftstück zum Polizeiakt genommen worden. Bei dem zweiten Schriftstück handle es sich um das Vernehmungsprotokoll, welches übersetzt wurde. Es sei zwar richtig, dass Schriftstück 1 in Schriftstück 2 durch computerunterstützte Textverarbeitung integriert wurde. Das Hineinkopieren stelle jedoch nicht den tatsächlichen Ablauf der Verhandlung dar. Die Rechtsbelehrungen seien nicht im Rahmen der Einvernahme angefertigt, sondern lediglich ausgedruckt worden. Entscheidend sei, ob der Dolmetscher beim Entstehen der Urkunde beiwohnt und diese im Zuge der Einvernahme auch übersetzt. Der Dolmetscher kennt dann bereits den Inhalt der Urkunde und soll er dann für deren Übersetzung nur einen reduzierten Anspruch haben. Durch das Ausdrucken eines Dokuments wird dem Dolmetscher aber der Inhalt dessen noch nicht bekannt. Diese Absicht geht auch aus den Gesetzesmaterialien hervor. Die Rechtsbelehrung wurde nicht im Rahmen der Einvernahme geschaffen. 4. Mit Schriftsätzen vom 03.11.2017 (eingelangt am 17.11.2017) bzw. 26.09.2017 (eingelangt 05.10.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerden samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die von BF mit Gebührennoten vom 15.03.2017 sowie vom 17.05.2017 geltend gemachten Gebühren sind hinsichtlich der Punkte I. (Entschädigung für Zeitversäumnis) und V. (Reisekosten) für die Verfahrensparteien unstrittig.

1.2. Betreffend die Gebühr für Mühewaltung Punkt 1) Teilnahme an Vernehmungen legte die belangte Behörde jeweils zwei erste halbe Stunden ihren Bescheiden zugrunde. Da sich weder die Beschwerden gegen diese Annahme richten, noch sich aus dem Akt eine gegenteilige Sachlage ergibt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht von den höheren Gebühren aus.

1.3. Zwischen den Verfahrensparteien strittig sind jedoch jeweils die Gebühren für die Übersetzung von Schriftstücken während den Vernehmungen (Punkt II. 2 der Gebührennoten), weshalb folgender Sachverhalt festgestellt wird:

BF dolmetschte für die belangte Behörde an zwei unterschiedlichen Tagen und wurden jeweils zwei Personen einvernommen. Die Vernehmungen gestalteten sich jeweils derart, dass am Beginn ein bereits existierendes, von der Behörde ausgedrucktes Schriftstück mit einer Rechtsbelehrung zu übersetzen war. Nach Abschluss der Einvernahme übersetzte der BF die Niederschrift. In der im Akt befindlichen Bestätigung der belangten Behörde ist jeweils das Schriftstück "Übersetzung der Niederschrift" (idF Schriftstück 1) und "Übersetzung der Rechtsbelehrung" bzw. "Belehrung" (idF Schriftstück 2) separat mit den Zeichen ausgewiesen.

Konkret handelte es sich in den einzelnen Fällen um folgende

Umfänge:

* Vernehmung am 17.05.2017: Schriftstück 1: 3.846 und 2.429 Zeichen;

Schriftstück 2: 6.521 und 6.506 Zeichen

* Vernehmung am 15.03.2017: Schriftstück 1: 5.412 Zeichen;

Schriftstück 2: 7.773 Zeichen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie dem Beschwerdeschriftsatz. 3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die gegenständlich relevanten Rechtsgrundlagen sind § 54 Abs. 1 Z 3 und 4 GebAG und lauten diese wie folgt:

Z 3: Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro. Fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, folgt, dass der klare Gesetzeswortlaut von einer Vernehmung spricht, sodass bei zwei oder mehr Vernehmungen - mögen sie auch zeitlich hintereinander stattfinden ebenso wie bei mehreren gerichtlichen Verhandlungen - jeweils die höhere Gebühr für die erste halbe Stunde zusteht. Ein Gebührenexzess sei nicht zu befürchten.

Z 4: Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Die Materialien zu § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, RV 53 BlgNR 25. GP, S 11, lauten wie folgt:

"Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen.

Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden."

3.1.3. Im gegenständlichen Fall steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der jeweiligen Einvernahme von zwei Personen, die Gebühr für die erste halbe Stunde jeweils zu Recht gewährt wurde (§ 54 Abs. 1 Z 3 GebAG).

Des Weiteren geht für das Bundesverwaltungsgericht aus dem Wortlaut des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG und vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien eindeutig hervor, dass der gedeckelte Satz von EUR 20,00 nur dann zur Anwendung gelangt, wenn das betreffende Schriftstück tatsächlich während der Verhandlung und unter Beisein des Dolmetschers angefertigt wurde. Angefertigt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der konkrete Inhalt des Schriftstückes erst in der Vernehmung entstanden ist (vgl. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Wien vom 24.01.2017, VGW-101/042/14037/2016). Wie die Materialien deutlich zeigen, trifft dies insbesondere auf das Vernehmungsprotokoll, d.h. die Kommunikation zwischen Behörde und einzuvernehmender Person (das sind im Wesentlichen die Fragen und Antworten) zu.

Auch aus teleologischen Gründen ist diese Sichtweise zu vertreten:

So konnte der Dolmetscher der Erstellung des Schriftstückes beiwohnen und wurde im Zuge dessen auch als Dolmetscher tätig. Die (abermalige) Übersetzung bedeutet somit einen geringeren Aufwand, weshalb ein gedeckelter Betrag gerechtfertigt ist. Anders stellt sich naturgemäß die Lage dar, wenn ein Schriftstück seines Inhaltes nach schon vor der Vernehmung existent war (zB ein Rechtstext, eine von der Behörde erstellte/zusammengestellte Rechtsbelehrung oder ein vor der Vernehmung angefertigtes Datenblatt). Diese Schriftstücke erhält der Dolmetscher zwecks Übersetzung und soll seine Mühewaltung durch die (im Vergleich zum vorhin genannten Fall höhere) Hälftegebühr abgedeckt werden, weil es einen größeren Aufwand bedeutet, einen vorgelegten Text übersetzten, bei dessen Erstellung der Dolmetscher nicht anwesend war. Das Ausdrucken des Schriftstückes während der Vernehmung wie auch das computerunterstützte Einfügen des Inhaltes des Schriftstückes in ein anderes Schriftstück haben nicht zur Folge, dass das Schriftstück als während der Vernehmung angefertigt anzusehen ist.

Da gegenständlich vom Beschwerdeführer nachvollziehbar der Ablauf der Vernehmungen in den Beschwerden dargelegt wurde und auch die belangte Behörde in ihren Bestätigungen jeweils separat die Zeichen für die Niederschrift und die Rechtsbelehrung ausweist, ist deutlich, dass es sich um zwei getrennte Schriftstücke handelt, wobei die Niederschrift während der Vernehmung angefertigt wurde, die Rechtsbelehrung dem Inhalt nach jedoch schon vor der Vernehmung als Schriftstück existierte.

Zu der Gebühr in Höhe von EUR 20,00 ist anzumerken, dass es sich hierbei um einen gedeckelten Betrag handelt, der dem Gesetzeswortlaut zufolge "höchstens" (lt. Materialien "limitiert") gebührt. Daraus folgt für Fälle, wo aufgrund der Zeichenanzahl eine Gebühr von unter EUR 20,00 errechnet wurde, auch nur die niedrigere Gebühr zusteht. Es handelt sich eben um eine Deckelung und nicht um eine Pauschalierung der Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken, die während der Vernehmung angefertigt wurden.

Konkret betragen die Gebühren für die Übersetzung von Schriftstücken während der Verhandlung sowie die Gebühren des BF insgesamt daher wie folgt:

* Gebührennote Nr. 180517: Rechtsbelehrung (6.521 und 6.506 Zeichen): EUR 99,01 sowie Übersetzung der Niederschrift (3.846 und 2.429 Zeichen): EUR 18,46 und gedeckelt EUR 20,00. Endsumme: EUR 352,90

* Gebührennote Nr. 200317: Rechtsbelehrung (7.773 Zeichen): EUR 59,07 sowie Übersetzung der beiden Niederschriften (gesamt: 5.412 Zeichen): gedeckelt jeweils EUR 20,00. Endsumme: EUR 275,10

3.1.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.1. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Mühewaltung, Niederschrift,
Schriftstück - Übersetzungstätigkeit, Vernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W183.2176830.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten