Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W195 2184384-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der XXXX XXXX vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 beschlossen:
A)
Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin werden gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit
EUR 157,60 (darin enthalten EUR 26,25 USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX, GZ. XXXX, beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.
2. In der Folge fand am XXXX diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt.2. In der Folge fand am römisch 40 diese öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt.
3. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung am XXXX gegenständliche Gebührennote, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG, für 28 km Wegstrecke Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG und für eine erste halbe Stunde sowie für vier weitere halbe Stunden Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG eine Gebühr von insgesamt EUR 141,30 verzeichnet war. Nach Aufforderung zur Korrektur durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Antragstellerin die Gebührennote mit E-Mail vom XXXX erneut, wobei nunmehr ein Rechenfehler korrigiert und letztlich eine Gebühr in Höhe von XXXX beantragt wurde.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung am römisch 40 gegenständliche Gebührennote, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG, für 28 km Wegstrecke Reisekosten gemäß Paragraphen 27, 28, GebAG und für eine erste halbe Stunde sowie für vier weitere halbe Stunden Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG eine Gebühr von insgesamt EUR 141,30 verzeichnet war. Nach Aufforderung zur Korrektur durch die Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Antragstellerin die Gebührennote mit E-Mail vom römisch 40 erneut, wobei nunmehr ein Rechenfehler korrigiert und letztlich eine Gebühr in Höhe von römisch 40 beantragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.
Zu A)
Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 32 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß vonGemäß Paragraph 32, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zeit, die sie wegen ihrer Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von
EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 53 Abs. 1 GebAG sind Dolmetscherinnen und Dolmetschern die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen und gebührt als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind Dolmetscherinnen und Dolmetschern die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen und gebührt als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung.
Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 iVm § 53 Abs. 1 GebAG ist Dolmetscherinnen und Dolmetschern die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ist Dolmetscherinnen und Dolmetschern die von ihnen zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht der Antragstellerin (vgl. BVwG XXXX u.a.) – daher folgende Gebührenberechnung:Im vorliegenden Fall ergibt sich – insbesondere unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpflicht der Antragstellerin vergleiche BVwG römisch 40 u.a.) – daher folgende Gebührenberechnung:
Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG
zwei begonnene Stunden à € 22,70
€ 45,40
Reisekosten gemäß §§ 27,28 GebAG Reisekosten gemäß Paragraphen 27,,28 GebAG
28 km à € 0,42
€ 11,76
Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
für die erste halbe Stunde à € 24,50
€ 24,50
für weitere vier halbe Stunden à € 12,40
€ 49,60
Zwischensumme
€ 131,26
20 % Umsatzsteuer
€ 26,25
Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent )
€ 157,60
Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit EUR 157,60 zu bestimmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
Dolmetscher, Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Mühewaltung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2184384.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.03.2018