TE Bvwg Beschluss 2018/3/1 W195 2182181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.03.2018
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Entscheidungsdatum

01.03.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GebAG §13
GebAG §14
GebAG §15
GebAG §27
GebAG §28
GebAG §29
GebAG §32
GebAG §33
GebAG §39 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 14 heute
  2. GebAG § 14 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 14 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 14 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 14 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 15 heute
  2. GebAG § 15 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 15 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 15 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 15 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch

W195 2182181-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin XXXX , welchem die Honorarnote vom XXXX betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zu denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag der Dolmetscherin römisch 40 , welchem die Honorarnote vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 zu den

GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX und XXXX zu Grunde liegt, beschlossen:römisch 40 und römisch 40 zu Grunde liegt, beschlossen:

A)

Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Dolmetscherin werden gemäß § 39 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mitDie gebührenrechtlichen Ansprüche von römisch 40 als Dolmetscherin werden gemäß Paragraph 39, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) mit

EUR 319,40 (darin enthalten EUR 53,22 USt)

bestimmt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit den Schriftsätzen vom XXXX , GZen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den XXXX (Beginn: XXXX ) eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.1. Mit den Schriftsätzen vom römisch 40 , GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den römisch 40 (Beginn: römisch 40 ) eine öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welcher die Antragstellerin als Dolmetscherin geladen wurde.

2. In der Folge fand am XXXX zu den oben angeführten Geschäftszahlen von XXXX bis XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (gemeinsame) Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.2. In der Folge fand am römisch 40 zu den oben angeführten Geschäftszahlen von römisch 40 bis römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine (gemeinsame) Beschwerdeverhandlung statt, im Rahmen derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte.

Von XXXX bis XXXX fand am selben Tag vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine öffentlich mündliche Verhandlung zur GZ. XXXX statt, im Rahmen derer die Antragstellerin - ohne geladen worden zu sein - ebenfalls als Dolmetscherin fungierte. Am Ende dieser Verhandlung wurde von Antragstellerin gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - die Gebühr für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin geltend gemacht.Von römisch 40 bis römisch 40 fand am selben Tag vor dem Bundesverwaltungsgericht auch eine öffentlich mündliche Verhandlung zur GZ. römisch 40 statt, im Rahmen derer die Antragstellerin - ohne geladen worden zu sein - ebenfalls als Dolmetscherin fungierte. Am Ende dieser Verhandlung wurde von Antragstellerin gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - die Gebühr für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin geltend gemacht.

3. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung zu den oben angeführten von der Gerichtsabteilung XXXX geführten Beschwerdeverfahren einen Antrag für Dolmetscher, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG, für 35 km Wegstrecke Reisekosten gemäß §§ 27, 28 GebAG, für drei erste halbe Stunden sowie für sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG und für angefallene Stempel- und Postgebühren eine Gebühr von insgesamt EUR 274,70 (darin enthalten EUR 45,78 Umsatzsteuer) verzeichnet war.3. Mit E-Mail vom römisch 40 übermittelte die Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der Verhandlung zu den oben angeführten von der Gerichtsabteilung römisch 40 geführten Beschwerdeverfahren einen Antrag für Dolmetscher, in welcher für zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, GebAG, für 35 km Wegstrecke Reisekosten gemäß Paragraphen 27, 28, GebAG, für drei erste halbe Stunden sowie für sieben weitere halbe Stunden Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG und für angefallene Stempel- und Postgebühren eine Gebühr von insgesamt EUR 274,70 (darin enthalten EUR 45,78 Umsatzsteuer) verzeichnet war.

Mit E-Mail vom XXXX ergänzte die Antragstellerin diesen Antrag - durch Konkretisierung der von ihr am XXXX geltend gemachten Gebühren für ihre Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX - um eine erste halbe Stunde sowie um drei weitere halbe Stunden Mühewaltung und beantragte letztlich eine Gesamtsumme von EUR 351,30 (inkl. Umsatzsteuer).Mit E-Mail vom römisch 40 ergänzte die Antragstellerin diesen Antrag - durch Konkretisierung der von ihr am römisch 40 geltend gemachten Gebühren für ihre Tätigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 - um eine erste halbe Stunde sowie um drei weitere halbe Stunden Mühewaltung und beantragte letztlich eine Gesamtsumme von EUR 351,30 (inkl. Umsatzsteuer).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: die Dolmetscherin) herangezogen hat.

Zu A)

Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Zur Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Antrages:

Gemäß § 38 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 1 GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 GebAG ist § 38 Abs. 1 GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz eins, GebAG haben Dolmetscherinnen und Dolmetscher den Anspruch auf ihre Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG ist Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Da die Antragstellerin ihre Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. XXXX vom XXXX bereits an deren Ende gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - geltend gemacht hat (vgl. XXXX ) bzw. die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den GZen. XXXX , XXXX ,Da die Antragstellerin ihre Ansprüche für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur GZ. römisch 40 vom römisch 40 bereits an deren Ende gegenüber dem im angeführten Verfahren erkennenden Richter - mündlich - geltend gemacht hat vergleiche römisch 40 ) bzw. die Gebühren für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX , XXXX und XXXX vom selben Tag mit E-Mail vom XXXX , hg. gemäß § 13 Abs. 5 AVG iVm § 17 VwGVG eingelangt am XXXX , geltend gemacht hat, erweist sich der gegenständliche Antrag jedenfalls als rechtzeitig (vgl. § 52 Abs. 1 Z 2 iVm § 38 Abs. 1 GebAG bzw. §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 und 2 AVG).römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom selben Tag mit E-Mail vom römisch 40 , hg. gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eingelangt am römisch 40 , geltend gemacht hat, erweist sich der gegenständliche Antrag jedenfalls als rechtzeitig vergleiche Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG bzw. Paragraphen 31, Absatz eins, 33, Absatz eins und 2 AVG).

Zur Höhe des Gebührenanspruches:

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Mühewaltungsgebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde EUR 12,40; handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf EUR 30,70 bzw. EUR 15,40; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge.

Laut dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX zurLaut dem Protokoll zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zur

GZ. XXXX begann diese um XXXX Uhr (vgl. S. 1 VP) und wurde um XXXX Uhr (vgl. S. 9 VP) beendet. Die Dauer der Verhandlung belief sich somit auf insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden und sind der Antragstellerin daher - wie beantragt - für eine erste halbe Stunde sowie für weitere drei (begonnene) halbe Stunden Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten.GZ. römisch 40 begann diese um römisch 40 Uhr vergleiche S. 1 VP) und wurde um römisch 40 Uhr vergleiche S. 9 VP) beendet. Die Dauer der Verhandlung belief sich somit auf insgesamt vier (begonnene) halbe Stunden und sind der Antragstellerin daher - wie beantragt - für eine erste halbe Stunde sowie für weitere drei (begonnene) halbe Stunden Mühewaltungsgebühren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten.

Laut dem Protokoll zur (gemeinsamen) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom XXXX zu den GZen. XXXX , XXXX , XXXX ,Laut dem Protokoll zur (gemeinsamen) öffentlichen mündlichen Verhandlung vom römisch 40 zu den GZen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ,

XXXX und XXXX begann diese um XXXX Uhr (vgl. S. 4 VP) und wurde umrömisch 40 und römisch 40 begann diese um römisch 40 Uhr vergleiche S. 4 VP) und wurde um

XXXX Uhr (vgl. S. 23 VP) beendet.römisch 40 Uhr vergleiche S. 23 VP) beendet.

Da im Rahmen der Verhandlung die Antragstellerin im Zusammenhang mit Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. XXXX und XXXX als Dolmetscherin tätig wurde, sind ihr gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen. Auch wenn nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung lediglich die erste halbe Stunde mit einer höheren Gebühr zu vergüten ist, im vorliegenden Fall auch nur eine (wenngleich mehrere Beschwerdeverfahren betreffende) öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gebühren der Antragstellerin im vorliegenden dennoch Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden. So fanden im Rahmen der in Rede stehenden Verhandlung Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. XXXX und XXXX , im Zuge derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt und erscheint unter dem Aspekt, dass das Einstellen einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers auf eine neue zu befragende Person als aufwendiger (mühevoller) zu bewerten ist, die Gewährung einer höheren Gebühr (für die erste halbe Stunde) je befragten Beschwerdeführer (in einer gerichtlichen Verhandlung) als gerechtfertigt (vgl. auch BVwG XXXX ). Vice versa stehen der Antragstellerin jedoch keine (erhöhten) Mühewaltungsgebühren für jene Beschwerdeführer zu, deren Verfahren zwar ebenso Gegenstand der in Rede stehende Verhandlung gewesen sind, hinsichtlich derer die Antragstellerin jedoch - mangels Befragungen - nicht als Dolmetscherin tätig wurde (vgl. Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu § 54, wonach die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es auch tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist).Da im Rahmen der Verhandlung die Antragstellerin im Zusammenhang mit Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 als Dolmetscherin tätig wurde, sind ihr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen. Auch wenn nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung bei Zuziehung zu einer gerichtlichen Verhandlung lediglich die erste halbe Stunde mit einer höheren Gebühr zu vergüten ist, im vorliegenden Fall auch nur eine (wenngleich mehrere Beschwerdeverfahren betreffende) öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden hat, gebühren der Antragstellerin im vorliegenden dennoch Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden. So fanden im Rahmen der in Rede stehenden Verhandlung Befragungen der Beschwerdeführer zu den GZen. römisch 40 und römisch 40 , im Zuge derer die Antragstellerin als Dolmetscherin fungierte, statt und erscheint unter dem Aspekt, dass das Einstellen einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers auf eine neue zu befragende Person als aufwendiger (mühevoller) zu bewerten ist, die Gewährung einer höheren Gebühr (für die erste halbe Stunde) je befragten Beschwerdeführer (in einer gerichtlichen Verhandlung) als gerechtfertigt vergleiche auch BVwG römisch 40 ). Vice versa stehen der Antragstellerin jedoch keine (erhöhten) Mühewaltungsgebühren für jene Beschwerdeführer zu, deren Verfahren zwar ebenso Gegenstand der in Rede stehende Verhandlung gewesen sind, hinsichtlich derer die Antragstellerin jedoch - mangels Befragungen - nicht als Dolmetscherin tätig wurde vergleiche Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu Paragraph 54,, wonach die Gebühr für Mühewaltung nur dann zu, wenn es auch tatsächlich zu einer Übersetzungstätigkeit gekommen ist).

Da der Antragstellerin für die Teilnahme an der in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX vom XXXX daher Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen sind, die Dauer der Verhandlung sich auf insgesamt neun halbe Stunden belaufen hat ( XXXX ), sind ihr zudem noch weitere sieben (begonnene) halbe Stunden als Mühewaltungsgebühren gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zu vergüten.Da der Antragstellerin für die Teilnahme an der in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung römisch 40 vom römisch 40 daher Mühewaltungsgebühren für zwei erste halbe Stunden zuzusprechen sind, die Dauer der Verhandlung sich auf insgesamt neun halbe Stunden belaufen hat ( römisch 40 ), sind ihr zudem noch weitere sieben (begonnene) halbe Stunden als Mühewaltungsgebühren gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich - unter Berücksichtigung der in der Ladung zur in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung XXXX angegeben Beginnzeit ( XXXX ) und dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung ( XXXX ) - für die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Wartezeit ergeben hat, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Mühewaltungsgebühr (vgl. erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu § 54), sondern im Rahmen der Vergütung der Zeitversäumnisgebühr gemäß § 32 GebAG zu berücksichtigen ist (vgl. Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu § 32, wonach bei der Entschädigung für Zeitversäumnis alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich - unter Berücksichtigung der in der Ladung zur in Rede stehenden Verhandlung der Gerichtsabteilung römisch 40 angegeben Beginnzeit ( römisch 40 ) und dem tatsächlichen Beginn der Verhandlung ( römisch 40 ) - für die Antragstellerin im vorliegenden Fall eine Wartezeit ergeben hat, die jedoch nicht im Zusammenhang mit der Mühewaltungsgebühr vergleiche erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 22 zu Paragraph 54,), sondern im Rahmen der Vergütung der Zeitversäumnisgebühr gemäß Paragraph 32, GebAG zu berücksichtigen ist vergleiche Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu Paragraph 32,, wonach bei der Entschädigung für Zeitversäumnis alle Weg- und Wartezeiten zusammenzurechnen sind).

Das gegenständlich im Zusammenhang mit der Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemachte zeitliche Ausmaß (zwei begonnene Stunden) erscheint - auch unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen zur angefallenen Wartezeit und den Antragsdaten (gesamte Wegstrecke 35 km) - als jedenfalls angemessen, wobei es dabei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis insbesondere die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung (vgl. LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w) sowie letztlich alle Weg- und Wartezeiten (vgl. erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu § 32) zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 94; OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86).Das gegenständlich im Zusammenhang mit der Entschädigung für Zeitversäumnis geltend gemachte zeitliche Ausmaß (zwei begonnene Stunden) erscheint - auch unter Berücksichtigung der soeben getätigten Ausführungen zur angefallenen Wartezeit und den Antragsdaten (gesamte Wegstrecke 35 km) - als jedenfalls angemessen, wobei es dabei insbesondere zu berücksichtigen gilt, dass bei der Bemessung der Entschädigung für Zeitversäumnis insbesondere die Wegzeiten für die Hin- und Rückfahrt der Dolmetscherin zur und von der Verhandlung vergleiche LG Wels 20.11.1996, 21 R 585/96w) sowie letztlich alle Weg- und Wartezeiten vergleiche erneut Krammer/Schmidt, GebührenanspruchsG, E 51 zu Paragraph 32,) zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wie viele Stunden sie zusammen ergeben vergleiche OLG Wien SV 2008/2, 94; OGH 06.02.1969, EvBl 1969/388; OLG Wien 24.07.1986, 11 R 108/86).

Im vorliegenden Fall ergibt sich - insbesondere auch nach Richtigstellung eines offensichtlichen Rechenfehlers der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten (vgl. § 62 Abs. 4 AVG) und Einordnung der als "Sonstige Kosten" geltend gemachten Gebühren für ein Mittagessen in die Rubrik "Aufenthaltskosten" - daher folgende Gebührenrechnung:Im vorliegenden Fall ergibt sich - insbesondere auch nach Richtigstellung eines offensichtlichen Rechenfehlers der Antragstellerin hinsichtlich der geltend gemachten Reisekosten vergleiche Paragraph 62, Absatz 4, AVG) und Einordnung der als "Sonstige Kosten" geltend gemachten Gebühren für ein Mittagessen in die Rubrik "Aufenthaltskosten" - daher folgende Gebührenrechnung:

Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 bzw. § 33 GebAGEntschädigung für Zeitversäumnis gemäß Paragraph 32, bzw. Paragraph 33, GebAG

 

zwei begonnene Stunden à € 22,70

€ 45,40

Reisekosten gemäß §§ 27,28 GebAG Reisekosten gemäß Paragraphen 27,,28 GebAG

 

35 km à € 0,42

€ 14,70

Aufenthaltskosten § 29 iVm §§ 13 bis 15 GebAGAufenthaltskosten Paragraph 29, in Verbindung mit Paragraphen 13 bis 15 GebAG

€ 8,50

Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAGMühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

 

für drei erste halbe Stunden à € 24,50

€ 73,50

für weitere zehn halbe Stunden à € 12,40

€ 124,00

Zwischensumme

€ 266,10

20 % Umsatzsteuer

€ 53,22

Gesamtsumme (aufgerundet auf volle 10 Cent )

€ 319,40

Die Gebühr der Dolmetscherin war daher mit EUR 319,40 zu bestimmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.

Schlagworte

Aufenthaltskostenersatz, Dolmetscher, Dolmetschgebühren,
Gebührenfestsetzung, Mühewaltung, Reisekostenvergütung,
Übersetzungstätigkeit, Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W195.2182181.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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