Norm: GebAG §34 Abs2 GebAG §54 Abs1 Z3 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 34 gültig von 01.... mehr lesen...
Gründe: Der Sachverständige Dipl. Ing. Walter H***** begehrte für seine im Berufungsverfahren AZ 11 Bs 452/02 des Oberlandesgerichtes Graz ausgeübte Tätigkeit Gebühren nach dem GebAG 1975 - aufgegliedert wie aus dem
Spruch: ersichtlich - in der Höhe von insgesamt 5.416,90 EUR. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Berufungsgericht die zu den Punkten 1 bis 3 und 5 verzeichneten Gebühren antragskonform. Anstelle der unter Punkt 4 begehrten Mühewaltungsgebühr für Gutachtensvor... mehr lesen...
Norm: GebAG..§34.Abs2
Rechtssatz:
Keine Bindung an Zeitangaben in der Gebührennote, wenn aus vergleichbaren Fällen der Aufwand des Sachverständigen bekannt ist.
Entscheidungstexte 2 R 12/00i Entscheidungstext LG Leoben 28.05.2003 2 R 12/00i European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LG00609:2003:RLE0000005 ... mehr lesen...
Gründe: Das Oberlandesgericht Graz bestellte im zum AZ 11 Bs 243/00 geführten Berufungsverfahren Univ.Prof. Dr. Peter L***** zum Sachverständigen und beauftragte ihn mit der Erstellung eines schriftlichen gerichtsmedizinischen Gutachtens über den Blutalkoholwert des Angeklagten zum Tatzeitpunkt unter Berücksichtigung von Vorgutachten. Nach Erstellung des Gutachtens legte der genannte Sachverständige Kostennote über insgesamt 7.767,-- S inclusive Umsatzsteuer, darin enthalten auch... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen des Unterhaltserhöhungsverfahrens wurde Mag. Dr. Ludwig H***** mit der Erstattung eines Buchsachverständigengutachtens über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters beauftragt. Für die Erstattung dieses Gutachtens ON 26 verzeichnete der Sachverständige Gebühren in der Höhe von S 22.860,--. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht die Gebühren antragsgemäß bestimmt und deren Auszahlung aus Amtsgeldern angeordnet. Der Unterhaltsberechtig... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2 GebAG §34 Abs4AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs1AHR der Wirtschaftstreuhänder §1 Abs2AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z4AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs1 Z6AHR der Wirtschaftstreuhänder §2 Abs2 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 ... mehr lesen...
Gründe: Beim Landesgericht Innsbruck ist zum AZ 32 Vr 525/99 gegen Günther L***** ein Strafverfahren wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG und anderer strafbarer Handlungen anhängig. In diesem erließ der Untersuchungsrichter im Rahmen von Vorerhebungen am 1. und 29. März 1999 Hausdurchsuchungsbefehle für Räumlichkeiten von drei dem Verdächtigen zugeordneten Firmen und beauftragte "Beamte des Finanzamtes Innsbruck in Zusammenarbeit mit Beam... mehr lesen...
Begründung: In der vorliegenden Sozialrechtssachen wurde vom bestellten unfallchirurgischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr.W***** (ON 7) eine Röntgenuntersuchung angeordnet (ON 7, Seite 4 = AS 23), die von dem im
Spruch: genannten Facharzt durchgeführt worden ist. Das Erstgericht hat die Gebühren von Dr.E***** mit insgesamt S 2.504.--, ausgehend von einem Ansatz von S 313.-- für 8 Bilder, bestimmt, wobei die Änderung durch die VO BGBl II 1997/407 (Ansatz S 356,-- pro Bild) u... mehr lesen...
Norm: GebAG §§31 Z1 GebAG §34 Abs2 GebAG §34 Abs3 GebAG §43 Abs1 Z12 lita GebAG §49 Abs2 GebAG §49 Abs3 Z1 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmt das Erstgericht die Gebühr der berufskundlichen Sachverständigen U***** W***** unter anderem für Mühewaltung mit S 2.880,-- (3 Stunden zu je S 960,--) zuzüglich Umsatzsteuer und wies den Rechnungsführer an, eine detailliert ermittelte Gesamtgebühr vorläufig aus Amtsgeldern auszuzahlen. Der Rekurs des Revisors beim Landesgericht Leoben gegen die Bemessung der Gebühr für Mühewaltung ist rechtzeitig und auch berechtigt. Die Sachverständige... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 29.4.1996 wurden D***** und D***** zu Sachverständigen bestellt mit dem Auftrag, gemeinsam Befund aufzunehmen (ON 12). Nach Erstattung des Befundes (ON 17) bestimmte das Erstgericht mit Beschluß vom 16.11.1996 die Kosten der Sachverständigen mit S 58.977,-- und S 63.295,-- und verfügte die Auszahlung aus den erliegenden Kostenvorschüssen (ON 22). Über Antrag der Klägerin wurde den Sachverständigen am 2.1.1997 aufgetragen, das Guta... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs1 GebAG §34 Abs2 GebAG §39 Abs4 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 34 gü... mehr lesen...
Begründung: Der Sachverständige Dr. A***** erbrachte in dieser Sozialrechtssache diverse Röntgenleistungen durch Herstellung von Röntgenaufnahmen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule der Klägerin. Mit Gebührennote vom 5.5.1997 verzeichnete er die aus dem
Spruch: ersichtlichen Positionen, insbesondere auch einen "Fachzuschlag" von 5,8 %. Die beklagte Partei sprach sich ausschließlich gegen diesen Fachzuschlag aus, ohne diesbezüglich jedoch eine nähere
Begründung: vorzutragen. Mit ... mehr lesen...
Norm: GebAG §34 Abs2UStG §6 Abs1 Z19GSBG 1996 §3 Abs1 GebAG § 34 heute GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001 GebAG § 34... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GSBG 1996 §3 Abs1
Rechtssatz:
Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß § 3 Abs 1 GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Sachverständigen Dr. C***** C***** für die von ihm durchgeführte Röntgen-Ultraschalluntersuchung mit dem Betrag von S 1.540,--, wobei das Erstgericht dem Sachverständigen unter Hinweis auf die Entscheidung des Rekursgerichtes vom 24.7.1997, 12 Rs 181/97t, auch eine MWSt-Ersatz-Ausgleichszahlung in Höhe von S 84,40 (= 5,8%) zuerkannte. Gegen diesen Beschluß richtet sich der rechtzeitige Reku... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht zog der Berufungsverhandlung vom 22.1.1997 einen Dolmetsch bei, welcher seine Gebühr insgesamt mit S 1.812,-- beanspruchte. Als Gebühr für Mühewaltung wurde gemäß § 34 Abs 1 GebAG iVm der Tarifinformation des österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher der den Tarif für Dolmetscher im GebAG übersteigende Betrag von S 1.000,-- für eine Stunde angesprochen. Der Dolmetsch verzichtete auf die Auszahlung der Gebühren aus Amtsgeldern. Keine d... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs1 idF BGBl1994/623GebAG 1975 §34 Abs2 idF BGBl1994/623GebAG 1975 §42 Abs1 idF BGBl1994/623
Rechtssatz:
Ordnet das Gericht ohne gesetzliche Grundlage die Auszahlung (hier: Dolmetschgebühren) aus Amtsgeldern an, ohne daß eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt und der Sachverständige auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern des Gerichts verzichtet hat, dann sind die Voraussetzu... mehr lesen...
Gründe: In der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 E Vr 591/94 des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im Zuge einer Beweiswiederholung den bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dkfm.Dr.Josef M***** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, in Ergänzung seines Gutachtens vom 8.Juni 1994 die Buchhaltung der Firma ... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz:
Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 steht dem Buchsachverständigen im Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 Prozent der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden. Nach Para... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz:
Heranziehung der Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Bemessung der Gebühr für ärztliche Untersuchungen (Krammer - Schmidt 2.Auflage Entscheidung 30, 31 zu § 34 GebAG). Heranziehung der Honorarordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zur Bemessung der Gebühr für ärztliche Untersuchungen (Krammer - Schmidt 2.Auflage Entscheidung 30, 31 zu Paragraph 34... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §51 Abs1
Rechtssatz:
Hat der im Enteignungsentschädigungsverfahren beigezogene Sachverständige, wenn es sich nicht um landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genützte Flächen handelt, nur den Wert der enteigneten Baugrundfläche oder darauf stehender Gebäude zu schätzen, ist die Entlohnung für Mühewaltung nach dem Tarif des § 51 Abs 1 GebAG zu bestimmen. Hat der Sachverständige aber darüber hina... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz:
§ 34 Abs2 GebAG 1975 sieht keineswegs vor, daß unter gewissen Voraussetzungen die Gebühr in der vollen Höhe der sonst üblichen Einkünfte des Sachverständigen zu bestimmen ist, sondern nur daß die Bestimmung in dieser Höhe zulässig sein kann. Paragraph 34, Abs2 GebAG 1975 sieht keineswegs vor, daß unter gewissen Voraussetzungen die Gebühr in der vollen Höhe der sonst üblichen Einkünfte des Sachve... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz:
Die Gebühr für Mühewaltung ist in erster Linie nach den im Gebührenanspruchsgesetz aufgestellten Tarifen, nur subsidiär nach der allgemeinen Bestimmung des § 34 Abs 2 GebAG zu bestimmen. Die Gebührenbestimmung nach der zuletzt genannten Vorschrift hat nur dort zu erfolgen, wo der Sachverständige Leistungen erbringt, die in den Tarifen nicht geregelt sind und auf die die Tarife auch nicht sinngemä... mehr lesen...
Norm: GebAG §31 Z4GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1 GebAG § 31 heute GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019 GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007 GebAG §... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §39 Abs1GebAG 1975 §50 StPO §292 StPO § 292 heute StPO § 292 gültig ab 01.01.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993 StPO § 292 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Rechtssatz: Di... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2
Rechtssatz:
Bei der Ausübung des durch § 34 Abs 2 GebAG eröffneten richterlichen Ermessens ist wohl auf die Interessen der Rechtspflege Bedacht zu nehmen, womit der Gesetzgeber eine gewisse Beschränkung der Gebührenhöhe nach oben bezweckt. Andererseits ist jedoch eine weitgehende Annäherung an die Einkünfte anzustreben, die der Sachverständige für eine gleichartige oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlich... mehr lesen...
Gründe: Im Strafverfahren AZ 34 Vr 1598/87 des Landesgerichtes Innsbruck gegen Oswald M***** wegen des § 159 Abs. 1 StGB ("allenfalls" auch § 114 ASVG) wurde mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 20. Mai 1987 (AS 4 g/I) Dipl.Vw.Dr. Gustav ADOLF zum Buchsachverständigen bestellt und beauftragt, ein Gutachten im Sinne des Antrages der Staatsanwaltschaft zu erstatten. Diese Vorerhebungen mündeten in der weiteren Folge in eine Voruntersuchung wegen des § 156 Abs. 1 und 2 StGB in... mehr lesen...
Norm: GebAG 1975 §34 Abs2GebAG 1975 §50 Abs1
Rechtssatz:
Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß § 50 Abs 1 GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem... mehr lesen...