Norm
GebAG §34 Abs2Rechtssatz
Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß §§ 34 Abs. 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitarbeiter nach § 1 Abs. 3 AHR, steht ihm konsequenter Weise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß § 2 Abs. 4 der AHR zu der gemäß § 1 verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.Die Entlohnung für qualifizierte Hilfskräfte der Wirtschaftstreuhänder kann gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 4 GebAG, 1 f AHR erfolgen, ein Stundensatz von S 1.000,-- ist angemessen. Entlohnt man den qualifizierten Mitarbeiter nach Paragraph eins, Absatz 3, AHR, steht ihm konsequenter Weise zur Zeitgebühr auch eine Wertgebühr zu, weil diese gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der AHR zu der gemäß Paragraph eins, verrechenbaren Gebühr nicht nur für Wirtschaftstreuhänder, sondern auch für qualifizierte Mitarbeiter zur Verrechnung gebracht werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wertgebühr, QualifikationszuschlagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000066Dokumentnummer
JJR_20010309_LG00003_04400R00786_99K0000_001