Norm
GebAG 1975 §34 Abs2Rechtssatz
Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß § 3 Abs 1 GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen.Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des Paragraph 34, GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000026Dokumentnummer
JJR_19971215_OLG0459_0120RS00248_97W0000_001