RS OGH 1997/12/15 12Rs248/97w

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Veröffentlicht am 15.12.1997
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2
GSBG 1996 §3 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des § 34 GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß § 3 Abs 1 GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen.Wenn ein Sachverständiger zulässigerweise seinen Gebührenanspruch im Sinne des Paragraph 34, GebAG (fiktiv) nach den in einer Honorarordnung eines Sozialversicherungsträgers vorgesehenen Tarifen abrechnet, ist im Rahmen seines Gebührenanspruches auch ein ihm bei dieser Abrechnungsform gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GSBG 1996 gegenüber dem Sozialversicherungsträger (fiktiv) zustehender Ausgleichssatz zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1997:RL0000026

Dokumentnummer

JJR_19971215_OLG0459_0120RS00248_97W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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