RS OGH 1991/11/20 13Os112/91, 11Os144/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG §31 Z4
GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1

Rechtssatz

Sind die Angaben des Sachverständigen wegen des besonderen Ausmaßes der verzeichneten Stunden bedenklich, so ist das Gericht zur Nachprüfung verpflichtet. Im Sinne des jedes Gerichtsverfahren beherrschenden und für das vorliegende Verfahren auch aus dem § 39 Abs 1, dritter Satz, GebAG hervorleuchtenden Grundsatzes des beiderseitigen Gehörs ist hiebei auch der Sachverständige zu hören. Seine Angaben können nur durch begründete Tatsachenfeststellungen widerlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059212

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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