RS OGH 1991/11/20 13Os112/91, 15Os149/00, 12Os22/10t (12Os23/10i), 17Os19/14v (17Os20/14s, 17Os21/14

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §39 Abs1
GebAG 1975 §50
StPO §292

Rechtssatz

Die Gesetzesverletzung (§§ 34 Abs 2, 39 Abs 1, 50 GebAG) wirkte sich zum Vorteil des Beschuldigten, jedoch zum Nachteil des Sachverständigen aus. Aus diesem Grund war der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Beschuldigten ergeben können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059218

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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