RS OGH 1991/11/20 13Os112/91

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §50 Abs1

Rechtssatz

Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß § 50 Abs 1 GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem § 34 Abs 2, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.Bei der Berechnung der einem Buchsachverständigen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, GebAG für seine Mühewaltung zustehenden Gebühr ist von den vom Sachverständigen angegebenen Stunden auszugehen, solange deren Unrichtigkeit nicht festgestellt wird. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem Paragraph 34, Absatz 2,, erster Satz, GebAG, wonach die Gebühr nach der aufgewendeten Zeit und Mühe nach richterlichem Ermessen zu bestimmen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0059228

Dokumentnummer

JJR_19911120_OGH0002_0130OS00112_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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