RS OGH 1992/5/20 1Ob20/92

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Veröffentlicht am 20.05.1992
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Norm

GebAG 1975 §34 Abs2
GebAG 1975 §51 Abs1

Rechtssatz

Hat der im Enteignungsentschädigungsverfahren beigezogene Sachverständige, wenn es sich nicht um landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genützte Flächen handelt, nur den Wert der enteigneten Baugrundfläche oder darauf stehender Gebäude zu schätzen, ist die Entlohnung für Mühewaltung nach dem Tarif des § 51 Abs 1 GebAG zu bestimmen. Hat der Sachverständige aber darüber hinaus Restwertminderungen oder sonstige Folgeschäden zu beurteilen, ist er für seine Mühewaltung nach § 34 Abs 2 GebAG selbst dann zu entlohnen, wenn im Gutachten Schätzwertermittlungen enthalten sind, die, wären sie allein erfolgt, nach § 51 Abs 1 GebAG zu honorieren gewesen wären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059203

Dokumentnummer

JJR_19920520_OGH0002_0010OB00020_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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