Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Buchsachverständigen Dkfm.Dr.Josef M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Dezember 1995, AZ 9 Bs 125/95, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Buchsachverständigen Dkfm.Dr.Josef M***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 29.Dezember 1995, AZ 9 Bs 125/95, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
In der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens nach § 156 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 E Vr 591/94 des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im Zuge einer Beweiswiederholung den bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dkfm.Dr.Josef M***** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, in Ergänzung seines Gutachtens vom 8.Juni 1994 die Buchhaltung der Firma L***** HandelsgesmbH auf bestimmte Gegenverrechnungsvorgänge zu untersuchen sowie Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob und in welcher Höhe den Gläubigern durch diese Vorgangsweise tatsächlich ein Schaden entstanden sei.In der Strafsache gegen Ludwig Franz M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 E römisch fünf r 591/94 des Landesgerichtes Linz hat das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im Zuge einer Beweiswiederholung den bereits im erstinstanzlichen Verfahren tätig gewesenen Sachverständigen Dkfm.Dr.Josef M***** zum Sachverständigen bestellt und beauftragt, in Ergänzung seines Gutachtens vom 8.Juni 1994 die Buchhaltung der Firma L***** HandelsgesmbH auf bestimmte Gegenverrechnungsvorgänge zu untersuchen sowie Befund und Gutachten darüber zu erstatten, ob und in welcher Höhe den Gläubigern durch diese Vorgangsweise tatsächlich ein Schaden entstanden sei.
Auftragsgemäß erstattete der Sachverständige sodann das Gutachten und begehrte hiefür an Sachverständigengebühren insgesamt 55.105 S (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer im Betrag von 9.184,18 S), wobei er dreißig Stunden a 1.455 S als Entlohnung für Mühewaltung geltend machte. Diesen Stundensatz errechnete er aus der Summe von 970 S als Zeitgebühr gemäß § 1 Abs 1 AHR und 485 S als Wertgebühr gemäß § 2 Abs 4 AHR.Auftragsgemäß erstattete der Sachverständige sodann das Gutachten und begehrte hiefür an Sachverständigengebühren insgesamt 55.105 S (darin enthalten 20 % Umsatzsteuer im Betrag von 9.184,18 S), wobei er dreißig Stunden a 1.455 S als Entlohnung für Mühewaltung geltend machte. Diesen Stundensatz errechnete er aus der Summe von 970 S als Zeitgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHR und 485 S als Wertgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AHR.
Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte das Oberlandesgericht Linz die Sachverständigengebühr mit insgesamt 35.486 S (inklusive 20 % Umsatzsteuer im Betrag von 5.914,80 S) und wies das Mehrbegehren von 19.619 S mit der Begründung ab, daß dem Sachverständigen an Entlohnung für Mühewaltung pro Stunde eine Zeitgebühr in Höhe von 970 S und eine Wertgebühr in Höhe von 25 % der Zeitgebühr, das sind rechnerisch 242,50 S (daher insgesamt 1.212,50 S) zustünden. Bei Bedacht auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohle der Allgemeinheit und um die vom Gesetz gewünschte Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erreichen, erschien dem Oberlandesgericht ein Zuspruch von (bloß) drei Viertel des so errechneten Stundensatzes (1.212,50 S) in Höhe von 910 S angemessen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Abweisung des Mehrbegehrens vom Sachverständigen fristgerecht erhobenen Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Das Beschwerdevorbringen wird der durch das Bundesgesetz vom 19. August 1994, BGBl 1994/623, geänderten Rechtslage für den Gebührenanspruch von Buchsachverständigen, Wirtschaftstreuhändern und Steuerberatern sowie der ihr zugrundeliegenden Intention des Gesetzgebers nicht gerecht.
Danach ist die Gebühr für Mühewaltung bei Leistungen, die nicht in den Tarifen des GebAG 1975 genannt sind, in den im § 34 Abs 2 GebAG 1975 angeführten Fällen gemäß Abs 1 leg cit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, wobei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen anzustreben ist (1724 BlgNR XVIII.GP 2).Danach ist die Gebühr für Mühewaltung bei Leistungen, die nicht in den Tarifen des GebAG 1975 genannt sind, in den im Paragraph 34, Absatz 2, GebAG 1975 angeführten Fällen gemäß Absatz eins, leg cit nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, wobei einerseits auch auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und andererseits eine weitgehende Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen anzustreben ist (1724 BlgNR römisch achtzehn.GP 2).
Infolge Aufhebung des § 50 GebAG 1975 durch das zitierte Bundesgesetz, der ein Stundenentgelt für Buchsachverständige festgelegt hatte und nach Ansicht des modernen Gesetzgebers nicht mehr zur Struktur der Tarife paßt, weil alle sonstigen Tarife des GebAG 1975, bei denen es sich im allgemeinen um einen "Werklohn" handelt, auf den Inhalt des Gutachtens abstellen, soll nunmehr im Bereich der Buchsachverständigen das bewegliche System des § 34 Abs 2 und Abs 4 GebAG 1975 greifen (1554 BlgNR XXVIII.GP 15).Infolge Aufhebung des Paragraph 50, GebAG 1975 durch das zitierte Bundesgesetz, der ein Stundenentgelt für Buchsachverständige festgelegt hatte und nach Ansicht des modernen Gesetzgebers nicht mehr zur Struktur der Tarife paßt, weil alle sonstigen Tarife des GebAG 1975, bei denen es sich im allgemeinen um einen "Werklohn" handelt, auf den Inhalt des Gutachtens abstellen, soll nunmehr im Bereich der Buchsachverständigen das bewegliche System des Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 4, GebAG 1975 greifen (1554 BlgNR römisch 28 .GP 15).
Wenn Sachverständige - wie vorliegend - ihr Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen beziehen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Abs 1 im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht (§ 34 Abs 4 GebAG 1975).Wenn Sachverständige - wie vorliegend - ihr Honorar nach gesetzlich zulässigen Gebührenordnungen beziehen, so sind die darin enthaltenen Sätze in der Regel als das anzusehen, was der Sachverständige im Sinn des Absatz eins, im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht (Paragraph 34, Absatz 4, GebAG 1975).
Als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater kann der Beschwerdeführer sein Honorar nach den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) berechnen. Für die Leistungen des Wirtschaftstreuhänders beträgt die angemessene Zeitgebühr seit 1.März 1994 gemäß § 1 Abs 1 AHR 970 S (Sockelbetrag); diese darf bis zu 100 % (Ergänzungsbetrag) entsprechend den Bestimmungen des Abs 2 angehoben werden. In besonderen Fällen kann der so ermittelte Stundensatz bis zu 20 % ermäßigt oder erhöht werden. Innerhalb des im Abs 1 genannten Gesamtrahmens ist gemäß Abs 2 bei Festsetzung des Stundensatzes auf Art und Umfang sowie Qualifikation der erbrachten Leistung, auf die Bedeutung der Leistung des Wirtschaftstreuhänders für den Auftraggeber, auf die für die Erbringung der Leistung notwendige Kanzleiausstattung und auf die soziale Lage des Auftraggebers Bedacht zu nehmen. Qualifizierte bzw schwierige Leistungen sind nach der Legaldefinition solche, die wegen des Erfordernisses besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen, und umfangreiche Leistungen solche, die wegen des nötigen Arbeitsaufwandes aus allgemeiner Wirtschaftstreuhändertätigkeit herausragen.Als beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater kann der Beschwerdeführer sein Honorar nach den Autonomen Honorarrichtlinien für Wirtschaftstreuhänder (AHR) berechnen. Für die Leistungen des Wirtschaftstreuhänders beträgt die angemessene Zeitgebühr seit 1.März 1994 gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHR 970 S (Sockelbetrag); diese darf bis zu 100 % (Ergänzungsbetrag) entsprechend den Bestimmungen des Absatz 2, angehoben werden. In besonderen Fällen kann der so ermittelte Stundensatz bis zu 20 % ermäßigt oder erhöht werden. Innerhalb des im Absatz eins, genannten Gesamtrahmens ist gemäß Absatz 2, bei Festsetzung des Stundensatzes auf Art und Umfang sowie Qualifikation der erbrachten Leistung, auf die Bedeutung der Leistung des Wirtschaftstreuhänders für den Auftraggeber, auf die für die Erbringung der Leistung notwendige Kanzleiausstattung und auf die soziale Lage des Auftraggebers Bedacht zu nehmen. Qualifizierte bzw schwierige Leistungen sind nach der Legaldefinition solche, die wegen des Erfordernisses besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen, und umfangreiche Leistungen solche, die wegen des nötigen Arbeitsaufwandes aus allgemeiner Wirtschaftstreuhändertätigkeit herausragen.
Überdies steht dem Sachverständigen gemäß § 2 Abs 1 Z 6 iVm Abs 4 AHR für die Verfassung von Gutachten eine Wertgebühr zu, die in Fällen, in denen der Wert des Gegenstandes (§ 2 Abs 2 AHR) schwer bestimmbar ist, in Höhe von bis zu 100 % der gemäß § 1 verrechenbaren Gebühr zur Verrechnung gebracht werden kann.Überdies steht dem Sachverständigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 4, AHR für die Verfassung von Gutachten eine Wertgebühr zu, die in Fällen, in denen der Wert des Gegenstandes (Paragraph 2, Absatz 2, AHR) schwer bestimmbar ist, in Höhe von bis zu 100 % der gemäß Paragraph eins, verrechenbaren Gebühr zur Verrechnung gebracht werden kann.
Im aktuellen Fall hatte der Sachverständige "gewisse Gegenverrechnungsvorgänge" zwischen verschiedenen, im Einflußbereich des Angeklagten stehenden Firmen und die Ermittlung eines allenfalls hieraus resultierenden Schadens im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens zu untersuchen.
Selbst bei Bedachtnahme auf die AHR (vgl Schmid u.a Kommentar der AHR und der AAB, Manz 1993, Erläuterung zu Art III) ist die Leistung des Beschwerdeführers (eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters) im erwähnten Berufungsverfahren nicht als "schwierig" im Sinn des § 1 Abs 2 AHR zu bezeichnen, zumal weder fehlende Buchhaltungsunterlagen zu rekonstruieren noch wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen waren, sodaß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Hinzurechnung eines Ergänzungsbetrages gemäß § 1 Abs 1 und Abs 2 AHR (was die Beschwerde in dem Zusammenhang mit "Wertzuschlag" meint, bleibt unklar) nicht gerechtfertigt ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß der Sachverständige - wie sich aus der Zitierung des § 2 Abs 4 AHR in seiner "Beilage zur Sachverständigengebührenbeanspruchung" zweifelsfrei ergibt - den Zuspruch eines "Ergänzungsbetrages" gar nicht begehrt.Selbst bei Bedachtnahme auf die AHR vergleiche Schmid u.a Kommentar der AHR und der AAB, Manz 1993, Erläuterung zu Artikel römisch drei,) ist die Leistung des Beschwerdeführers (eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters) im erwähnten Berufungsverfahren nicht als "schwierig" im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, AHR zu bezeichnen, zumal weder fehlende Buchhaltungsunterlagen zu rekonstruieren noch wirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen waren, sodaß auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes die Hinzurechnung eines Ergänzungsbetrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, AHR (was die Beschwerde in dem Zusammenhang mit "Wertzuschlag" meint, bleibt unklar) nicht gerechtfertigt ist. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, daß der Sachverständige - wie sich aus der Zitierung des Paragraph 2, Absatz 4, AHR in seiner "Beilage zur Sachverständigengebührenbeanspruchung" zweifelsfrei ergibt - den Zuspruch eines "Ergänzungsbetrages" gar nicht begehrt.
Das Oberlandesgericht hat die Gebühr des Sachverständigen gemäß den AHR bestimmt und die Zeitgebühr mit 970 S pro Stunde, die Wertgebühr hingegen mit 25 % dieses Betrages festgesetzt (ergibt rechnerisch als Summe 1.212,50 S); hievon erschien dem Gerichtshof zweiter Instanz ein Zuspruch von drei Viertel dieses Stundensatzes (rechnerisch 909,38 S = aufgerundet 910 S) als angemessen, um die vom Gesetz gewünschte Annäherung an die außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen zu erreichen.
Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 (insbesondere mangels Vorliegens der dort unter Punkt 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen) steht dem Buchsachverständigen im vorliegenden Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; denn bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 % der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden (1554 BlgNR XVIII.GP 7). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht unter Abzug von 25 % des oben errechneten Betrages die Sachverständigengebühr mit 75 % der ermittelten außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen (vgl Schmid u.a. aaO S 4 ff) festgesetzt.Nach Paragraph 34, Absatz 2, GebAG 1975 (insbesondere mangels Vorliegens der dort unter Punkt 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen) steht dem Buchsachverständigen im vorliegenden Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; denn bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 % der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden (1554 BlgNR römisch achtzehn.GP 7). In diesem Sinn hat das Oberlandesgericht unter Abzug von 25 % des oben errechneten Betrages die Sachverständigengebühr mit 75 % der ermittelten außergerichtlichen Einkünfte des Sachverständigen vergleiche Schmid u.a. aaO S 4 ff) festgesetzt.
Da - dem Beschwerdevorbringen zuwider - die vorliegende Gutachtertätigkeit des Sachverständigen - wie bereits dargelegt - keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufweist und der Umfang seiner Leistung im Multiplikator der Stundenanzahl seinen Niederschlag findet, erweist sich die Abweisung des Mehrbegehrens des Sachverständigen durch den Gerichtshof zweiter Instanz als gerechtfertigt, weshalb der Beschwerde kein Erfolg zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00019.96.0307.000Dokumentnummer
JJT_19960307_OGH0002_0150OS00019_9600000_000