RS OGH 1996/3/7 15Os19/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1996
beobachten
merken

Norm

GebAG 1975 §34 Abs2

Rechtssatz

Nach § 34 Abs 2 GebAG 1975 steht dem Buchsachverständigen im Strafverfahren ein Gebührenanspruch in voller Höhe seiner außergerichtlichen Einkünfte nicht zu; bei der gebotenen Bedachtnahme auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit kann bei der Bemessung der Gebühr in der Regel von etwa 75 bis 80 Prozent der außergerichtlichen Einkünfte ausgegangen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

%

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087647

Dokumentnummer

JJR_19960307_OGH0002_0150OS00019_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten