Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Landesgericht Wiener Neustadt anhängigen Zivilverfahren zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. März 2005 als Zeuge geladen. Er kam dieser Ladung nach. Mit einem an die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Wiener Neustadt gerichteten Schriftsatz vom 22. März 2005 begehrte er unter Vorlage einer vorgedruckten Bestätigung über die Vergütung f... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;
Rechtssatz: Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 lit. c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen get... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Der Zeuge hat die Notwendigkeit, den Geschäftsbetrieb (im Sinn eines Anwesenheitsdienstes zwecks Entgegennahme von Aufträgen) aufrecht zu erhalten, im Verwaltungsverfahren initiativ darzutun, wobei insbesondere auch zu begründen ist, weshalb eine aus diesem Grund erfolgte Bestellung nur... mehr lesen...
1.1. Zur Vorgeschichte kann auf die hg. Erkenntnisse vom 16. November 1998, Zl. 98/17/0096, und vom 28. April 2003, Zl. 99/17/0207, verwiesen werden. Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; die belangte Behörde habe durch Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide Gebühren (Fahrtkosten) im Umfang von je S 34,-- den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Part... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 92/17/0231 E 15. April 1994 RS 12 Stammrechtssatz Die Frage der BESCHEINIGUNG muß von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten,... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19;
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat seinem Erkenntnis vom 28. April 2003, 99/17/0207, zu Grunde gelegt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien ihren Anspruch auf Zeugengebühren (hier die Kosten eines jeweils notwendigen Stellvertreters) ausreichend konkret behauptet haben.... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer wurde am 3. März 1999 in einem vor dem Bezirksgericht Linz-Land geführten Zivilprozess als Zeuge vernommen. Er beantragte als Zeugengebühren Reisekosten in der Höhe von S 176,40 (36 km a 4,90 S) und Kosten für einen Stellvertreter von S 2.800,--, insgesamt somit S 2.976,40. Der Beschwerdeführer wurde mit Note der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 17. März 1999 aufgefordert "im Rahmen der in § 18 Abs. 3 GebAG 1975 festgelegten Bescheinigungspfli... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefal... mehr lesen...
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Wirtschaftstreuhänder, wurde am 31. Juli 1997 in einer Finanzstrafsache als Zeuge vernommen. Nach dem Inhalt des Protokolles wurde (unter anderem) gemäß § 108 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) darauf hingewiesen, dass er Anspruch auf Ersatz von Reise- und Aufenthaltskosten und auf Entschädigung für Zeitversäumnis habe und diesen Anspruch bei sonstigem Verlust binnen zwei Wochen nach der Vernehmung geltend zu machen habe. Mit Schreiben vom 6. August... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/17/0357 E 22. November 1999 RS 1 Stammrechtssatz Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefal... mehr lesen...
Die mitbeteiligte Partei machte für ihre Einvernahme in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 15. Februar 1996 vor dem BG Urfahr-Umgebung beim Kostenbeamten des BG Urfahr-Umgebung Zeugengebühren in der Höhe von S 18.000,-- geltend und begründete dies damit, dass sie infolge ihrer Vernehmung einen Verdienstentgang in dieser Höhe (durch Ausfall zweier Transportaufträge) erlitten hätte. Mit Bescheid des Kostenbeamten des BG Urfahr-Umgebung vom 29. Februar 1996 wurde der Gebü... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (Hinweis E 15. 4.1994, 92/17/0231). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2000:1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer machte als Zeuge am 16. September 1998 für den tatsächlichen "Verdienst-/Einkommensentgang: 7,45 Stunden a S 2.160,--" Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 16.092,-- geltend. Zum Nachweis des begehrten Anspruches legte er einen Auszug der "Allgemeinen Honorar-Richtlinien" der Wirtschaftstreuhänder sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 vor. Mit Bescheid vom 28. September 1998 bestimmte die Kostenbeamtin die Entschädigung für Z... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren gin... mehr lesen...
Der in Deutschland ansässige Beschwerdeführer wurde in einem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien für den 15. September 1997 als Zeuge geladen. Mit einem Schreiben vom 31. Mai 1997 teilte der Beschwerdeführer dem zuständigen Richter des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien mit, daß ihm im Falle der Befolgung der Zeugenladung Kosten von DM 10.620,--, darunter an Verdienstausfall DM 9.000,--, entstehen würden. In diesem Schreiben heißt es, der Beschwerdeführer gehe von der Ers... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: ABGB §863;ABGB §914;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;VwRallg;
Rechtssatz: Dem Schweigen des Gerichtes auf ein Schreiben des (aus dem Ausland anreisenden) Zeugen - darin wird ein bestimmter Betrag angeführt, der dem Zeugen an Kosten im Falle der Befolgung der Ladung erwachsen würde - kann auch im ... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: ABGB §863;ABGB §914;B-VG Art18 Abs1;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;VwRallg;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage der Geltung von Treu und Glauben im öffentlichen Recht und zur Auslegung (konkludenter) Erklärungen der Beh. (Hier: Der Zeuge leitet sein Vertrauen... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
Rechtssatz: Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienst... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, beantragte unter Vorlage einer Verdienstentgangsbestätigung einer Rechtsanwaltskammer den Ersatz des durch seine Zeugenvorladung bei Gericht erlittenen Verdiensteinganges für zwei Stunden zu je S 1.250,--, gesamt S 2.500,--. Nach Aufforderung des Kostenbeamten, den entgangenen und begehrten Einkommensverlust der Höhe nach im Sinne des § 18 Abs. 2 Gebührenans... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der Bezieher einer gewerblichen Pension ist und gegenüber der belangten Behörde angab, daß er, obwohl er "Rentner" sei, noch seinen eigenen Betrieb leite, wurde für den 13. Oktober 1995, 8.30 Uhr, als Zeuge zu einer Verhandlung vor der belangten Behörde (in Angelegenheit Übertretung der StVO 1960 durch eine näher bezeichnete Person) geladen. Nach dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1995 war der Beschwerdeführer zu dieser Vernehmung erschienen... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. ... mehr lesen...
1.0. Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt: 1.1. Der Beschwerdeführer war für den 23. November 1994 vor dem Bezirksgericht Innsbruck als Zeuge geladen und stand als solcher dem Gericht zwischen 11.00 und 12.05 Uhr zur Verfügung. Er machte seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136 in der Fassung der erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, BGBl. Nr. 343 (im folgenden: GebAG), wie folgt geltend: ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19 Abs2;GebAG 1975 §20 Abs2;
Rechtssatz: Wer gemäß § 19 Abs 2 GebAG das tatsächlich entgegangene Einkommen nach § 18 Abs 1 Z 2 lit b legcit beansprucht, hat bereits in der Bescheinigung darzutun, warum unterbliebene Werkleistungen ENDGÜLTIG unterblieben sind und zu keinem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden konnten... mehr lesen...
Aus dem vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Akteninhalt ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, wurde in einem vor dem Bezirksgericht Schwechat anhängigen Zivilprozeß am 16. April 1993 als Zeuge vernommen. Er ersuchte um Bestimmung seiner Gebühr und legte hiezu eine Einkommensteuererklärung für 1991 vor, in der die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit S 3,240.112,-- beziffert werden. Die Gebühr wurde vom Bedie... mehr lesen...
Wie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten im Zusammenhalt mit dem unbestrittenen Beschwerdevorbringen hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer unter Verwendung eines "StPOForm. Lad 16" als Zeuge zu der für den 23. August 1991 vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien anberaumten Hauptverhandlung gegen eine namentlich genannte Beschuldigte als Zeuge geladen. Nachträglich wurde der Termin telefonisch auf 8. August 1991, 10.00 Uhr, vorverlegt. Mit seinem an den Kostenbeamten des... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Bezirksgericht Döbling anhängigen Zivilprozeß am 3. April 1992 als Zeuge vernommen und machte hiefür eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 10.000,-- geltend. Mit Bescheid vom 10. April 1992 bestimmte der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Döbling die dem Beschwerdeführer zustehende Zeugengebühr mit insgesamt S 448,-- (Reisekosten S 40,--, Entschädigung für Zeitversäumnis 3 Stunden zu je S 136,-- = S 408,--). Das Mehrbegehren... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2;GebAG 1975 §19;
Rechtssatz: Die Frage der BESCHEINIGUNG muß von jener der BEHAUPTUNG eines konkreten Vermögensschadens unterschieden werden. Der selbständig erwerbstätige Zeuge hat KONKRET den Entgang einer oder mehrerer Verdienstmöglichkeiten zu behaupten, was in vielen Fällen eine Aufgliederung erforderlich macht. Lediglich ... mehr lesen...
Index: 10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung20 Privatrecht allgemein21 Handelsrecht und Wertpapierrecht22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht27 Rechtspflege27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;WGNov 1989 Art31; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz ... mehr lesen...