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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;Rechtssatz
Fehlt es einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (Hinweis E 17.12.1993, 92/17/0184).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170222.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012