RS Vwgh 2005/5/25 2004/17/0004

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
GebAG 1975 §18 Abs2;
GebAG 1975 §19;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat seinem Erkenntnis vom 28. April 2003, 99/17/0207, zu Grunde gelegt, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien ihren Anspruch auf Zeugengebühren (hier die Kosten eines jeweils notwendigen Stellvertreters) ausreichend konkret behauptet haben. Wenn nun die belangte Behörde im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung bei der Dartuung des solcherart konkret behaupteten Vermögensschadens - in Abwägung der Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens - die Überzeugung gewonnen hat, dass der geltend gemachte Anspruch wahrscheinlich sei, so kann der Verwaltungsgerichtshof dem nicht entgegentreten. Die belangte Behörde hatte sich dabei nicht notwendig mit der Frage zu beschäftigen, ob die einzelnen Ergebnisse des Bescheinigungsverfahrens widerspruchsfrei die volle Überzeugung vom Vorliegen des festzustellenden Sachverhaltes herzustellen vermögen, sie durfte das Bescheinigungsverfahren jedenfalls dann beenden, sobald dessen Ergebnisse ausreichten, die Richtigkeit des behaupteten Anspruches für (bloß) wahrscheinlich zu halten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170004.X02

Im RIS seit

30.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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