RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1994
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Index

10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
20 Privatrecht allgemein
21 Handelsrecht und Wertpapierrecht
22 Zivilprozess Außerstreitiges Verfahren
23 Insolvenzrecht Exekutionsrecht
27 Rechtspflege
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;
GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
WGNov 1989 Art31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2

Stammrechtssatz

Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170183.X02

Im RIS seit

22.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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