RS Vwgh 2000/9/18 96/17/0360

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Veröffentlicht am 18.09.2000
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GebAG 1975 §18 Abs2;

Rechtssatz

Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (Hinweis E 15. 4.1994, 92/17/0231).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996170360.X02

Im RIS seit

05.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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