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27/04 Sonstige RechtspflegeNorm
GebAG 1975 §18 Abs2;Rechtssatz
Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (Hinweis E 15. 4.1994, 92/17/0231).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1996170360.X02Im RIS seit
05.02.2001Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012