Entscheidungen zu § 18 Abs. 2 GebAG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 31-39 von 39

RS Vwgh 1994/4/15 93/17/0329

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/17 92/17/0184 2 Stammrechtssatz Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.04.1994

RS Vwgh 1994/4/15 92/17/0231

Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1;GebAG 1975 §18 Abs2;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 4 Stammrechtssatz Der Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 23.6.1983, Zl 11802/17-15/83 ist mangels gesetzmäßiger Kundmachung keine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift. Schlagw... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 15.04.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/17 92/17/0184

Der Beschwerdeführer wurde in einem vor dem Bezirksgericht Favoriten anhängigen Zivilprozeß als Zeuge vernommen und stellte hierauf mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1991 folgenden Antrag auf Bestimmung seiner Zeugengebühr: "In umseits rubrizierter Beschwerdesache wurde ich am 10.12.1991 um 15 Uhr vor dem BG Favoriten als Zeuge vernommen. Die Tagsatzung selbst dauerte von 15 Uhr bis 15 Uhr 45; der für den Entschädigungsanspruch maßgebliche Zeitraum gem § 17 GebührenanspruchsG beginnt d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 17.12.1993

RS Vwgh 1993/12/17 92/17/0184

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb;GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
Rechtssatz: Der Zeuge hat seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, nicht aber nachzuweisen. Der KONKRETE Verdienstentgang ist vom Zeugen zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992170184.X02 ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 17.12.1993

TE Vwgh Erkenntnis 1991/10/30 91/17/0105

Aus der Beschwerde und aus dem ihr in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor: Der Beschwerdeführer wurde in einem vom Landesgericht für Strafsachen Wien durchgeführten Strafverfahren am 19. Oktober 1989 als Zeuge einvernommen und beantragte hierauf fristgerecht die Bestimmung der Zeugengebühren mit S 3.973,65 bzw. S 3.234,03 als Entschädigung für den mit der erlittenen Zeitversäumnis (Dauer der Zeugeneinverna... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 30.10.1991

RS Vwgh 1991/10/30 91/17/0105

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litb idF 1989/343;GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Die Rechtsansicht, beim selbständig Erwerbstätigen sei "tatsächlich entgangenes Einkommen" das auf Stunden umgerechnete Jahresbruttoeinkommen, ist unrichtig (Hinweis E 10.2.1989, 86/17/0057). Zwar genügt zur Bescheinigung des Anspruches die Glaubhaftmachung, das Tatsachenvorbringen im Verwaltungsverfa... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 30.10.1991

RS Vwgh 1989/2/10 86/17/0057

Index: Zivilrecht27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17GebAG 1975 §18 Abs2GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Ausführungen zum Problem Zeitversäumnis - Verwendung eines Massenverkehrsmittels. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986170057.X03 Im RIS seit 24.02.2022 Zuletzt aktualisiert am 24.02.2022 mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.02.1989

RS Vwgh 1987/3/27 86/17/0257

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs1;GebAG 1975 §18 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/17/0023 E 14. Februar 1986 RS 5 Stammrechtssatz Von tatsächlichem Einkommensentgang beim selbständig Erwerbstätigen kann nur gesprochen werden, wenn während der versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die ihm Einkommen gebracht hätten. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.1987

RS Vwgh 1987/3/27 86/17/0257

Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §18 Abs2;
Rechtssatz: Die Schätzung des tatsächlichen Einkommensentganges, der durch eine bestimmte Zeitversäumung verursacht wird, ist der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keineswegs gleichzuhalten, muß doch Ausgangspunkt einer Schätzung stets eine konkrete, dem selbständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 27.03.1987

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