RS Vwgh 1999/1/25 98/17/0222

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Veröffentlicht am 25.01.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

ABGB §863;
ABGB §914;
GebAG 1975 §18 Abs2 idF 1989/343;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Schweigen des Gerichtes auf ein Schreiben des (aus dem Ausland anreisenden) Zeugen - darin wird ein bestimmter Betrag angeführt, der dem Zeugen an Kosten im Falle der Befolgung der Ladung erwachsen würde - kann auch im Zusammenhang mit dem Auftrag an eine Prozesspartei, einen Kostenvorschuss zu erlegen, weil der Verdienstentfall voraussichtlich den vom Zeugen genannten Betrag ausmachen werde, nicht eindeutig der Erklärungswert entnommen werden, dass dem Zeugen der Ersatz des angekündigten Verdienstausfalles unabhängig davon geleistet würde, ob dieser Verdienstentgang in der Folge iSd § 18 Abs 2 GebAG bescheinigt wird oder nicht. Da jedenfalls ein Vertrauenstatbestand in Richtung eines vorweggenommenen Verzichtes auf jede weitere Konkretisierung und Bescheinigung des Anspruches nicht geschaffen wurde, widerspricht es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Beh an das Erfordernis der Konkretisierung des behaupteten Verdienstentganges die von der Judikatur des VwGH vorgegebenen Maßstäbe anlegt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170222.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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